bAV—Strategie

Anpassungsprüfungspflicht (§ 16 BetrAVG)

Die Anpassungsprüfungspflicht ist die am häufigsten übersehene Pflicht der bAV — und die einzige, die sich rückwirkend nicht heilen lässt: Eine unterbliebene Prüfung ist im Streit eine fehlende Begründung.

Die Pflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. — § 16 Abs. 1 BetrAVG

Drei Punkte, die regelmäßig missverstanden werden:

  • Es ist eine Prüfungspflicht, keine Erhöhungspflicht. Das Ergebnis darf „keine Anpassung” lauten — es muss aber ein geprüftes Ergebnis sein.
  • Sie betrifft laufende Leistungen, also Renten in der Auszahlungsphase — nicht Anwartschaften.
  • Sie gilt für alle Durchführungswege. Auch wenn ein Versicherer auszahlt, ist der Betrieb der Verpflichtete.

Der Maßstab

Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg

  • des Verbraucherpreisindex für Deutschland oder
  • der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens

im jeweiligen Prüfungszeitraum (§ 16 Abs. 2 BetrAVG). Der Betrieb darf den für ihn günstigeren Maßstab wählen — was in Zeiten hoher Inflation und moderater Lohnentwicklung praktisch relevant ist.

Gegen die Belange der Empfänger steht die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Sie ist kein Gefühl, sondern eine Darlegung: Ertragslage, Eigenkapitalentwicklung, Prognose. Wer eine Anpassung wegen wirtschaftlicher Lage ablehnt, muss sie belegen können — im Streitfall vor Gericht, mit Zahlen aus der Zeit der Entscheidung. Nachträglich zusammengestellte Begründungen sind schwach.

Die drei Ausnahmen — der praktische Ausweg

Nach § 16 Abs. 3 BetrAVG entfällt die Prüfungspflicht, wenn

  1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 Prozent anzupassen,
  2. die Versorgung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung verwendet werden, oder
  3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt ist.

Bei Entgeltumwandlung greift zusätzlich § 16 Abs. 5 BetrAVG: Dort ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens nach einer dieser Varianten anzupassen — also mindestens 1 Prozent jährlich oder über die Überschussverwendung.

Die praktische Empfehlung: Legen Sie sich in der Versorgungsordnung auf eine der Varianten fest. Eine Zusage mit „mindestens 1 % jährlich” ist kalkulierbar, kommunizierbar und erspart Ihnen jede Dreijahresabwägung samt Offenlegung der wirtschaftlichen Lage. Für neue Zusagen ist das fast immer die bessere Entscheidung.

Wie eine Prüfung dokumentiert wird

Was in die Akte gehört — je Prüfungszeitpunkt und je Empfängergruppe:

  1. Stichtag und geprüfter Zeitraum
  2. Datenbasis: Verbraucherpreisindex bzw. Nettolohnentwicklung mit Quelle und Werten
  3. Wirtschaftliche Lage: Kennzahlen, Prognose, Quelle (Jahresabschluss, Planung)
  4. Abwägung: welche Belange, welches Gewicht
  5. Entscheidung: Anpassung in welcher Höhe, ab wann — oder keine Anpassung
  6. Mitteilung an die Empfänger
  7. Unterschrift und Datum der entscheidenden Person

Diese sieben Punkte auf zwei Seiten sind ausreichend — und sie sind der Unterschied zwischen einer erfüllten Pflicht und einer behaupteten.

Die typischen Fehler

  • Nie geprüft. Der Regelfall in Betrieben, in denen die erste Rente unauffällig anlief.
  • Geprüft, aber nicht dokumentiert. Rechtlich fast so schlecht wie nicht geprüft.
  • Auf den Versicherer verlassen. Der erhöht nach Überschusslage — das ersetzt die Prüfung nur, wenn die Ausnahme des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG tatsächlich vorliegt (vollständige Verwendung der Überschussanteile, Direktversicherung oder Pensionskasse).
  • Turnus verloren. Der Dreijahresrhythmus lässt sich für alle Empfänger auf einen gemeinsamen Stichtag bündeln — das ist zulässig und reduziert den Aufwand erheblich. Ohne Fristenkalender geht er trotzdem verloren.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn wir zehn Jahre nicht geprüft haben?

Die Prüfung ist nachzuholen; für die vergangenen Prüfungstermine bleibt es bei der Frage, ob eine Anpassung geschuldet gewesen wäre. Nachzahlungen für die Vergangenheit kommen in Betracht, soweit Ansprüche nicht ausgeschlossen sind. Praktisch wichtiger: Ohne Dokumentation aus der damaligen Zeit fehlt Ihnen die Grundlage, eine Ablehnung zu begründen.

Gilt die Pflicht auch bei Kleinstrenten?

Ja. Es gibt keine Bagatellgrenze für die Prüfung. Bei Kleinstanwartschaften ist deshalb die seit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz erweiterte Abfindungsmöglichkeit (§ 3 Abs. 2 BetrAVG) interessant — sie beendet die Verwaltung dauerhaft.

Müssen alle Empfänger gleich behandelt werden?

Innerhalb vergleichbarer Gruppen ja. Unterschiede brauchen einen sachlichen Grund, sonst greift der Gleichbehandlungsgrundsatz — auch in der Anpassung.

Können wir die Prüfung an einen Dienstleister abgeben?

Die Vorbereitung ja, die Entscheidung nicht: Sie ist Ausübung billigen Ermessens durch den Arbeitgeber. Ein Dienstleister liefert Datenbasis und Entwurf; unterschreiben muss der Betrieb.

GrößeWert 2026Fundstelle
Anpassungsprüfung laufender Betriebsrentenalle 3 Jahre§ 16 Abs. 1 BetrAVG

Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278), gültig ab 01.01.2026; geprüft am 12.08.2026.

Wir arbeiten die Rechtslage für Sie auf und nennen zu jeder Aussage die Fundstelle — damit Sie nachlesen, im Betrieb begründen und Rückfragen beantworten können. Für die verbindliche Prüfung oder Erstellung Ihrer Versorgungsordnung arbeiten wir mit Ihrer Kanzlei zusammen, für steuerliche Fragen mit Ihrer Steuerberatung: Wir bereiten die Entscheidung vor, treffen sie aber nicht an deren Stelle.