Die fünf Durchführungswege der bAV
Fünf Durchführungswege, eine Haftung. Der Weg entscheidet über Bilanz, Grenzen und Aufwand — nicht darüber, wer am Ende für die zugesagte bAV-Leistung einsteht.
Die Übersicht
| Weg | Träger | Bilanz | Steuerliche Grenze | Insolvenzschutz | Aufwand |
|---|---|---|---|---|---|
| Direktversicherung | Lebensversicherer | neutral | 8 % BBG (§ 3 Nr. 63 EStG) | über § 1b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG erfasste Fälle | gering |
| Pensionskasse | eigene Einrichtung mit Rechtsanspruch | neutral | 8 % BBG | grundsätzlich ja, mit Ausnahmen | gering |
| Pensionsfonds | Einrichtung mit weiterem Anlagespielraum | neutral | 8 % BBG (Nachschusspflicht) | ja | mittel |
| Unterstützungskasse | rechtsfähige Kasse ohne Rechtsanspruch | neutral (Ausweispflichten beachten) | keine 8-%-Grenze; § 4d EStG | ja | mittel bis hoch |
| Direktzusage | der Betrieb selbst | Rückstellung nach § 6a EStG | keine Grenze | ja | hoch |
„Bilanzneutral” heißt: keine Pensionsrückstellung. Es heißt nicht: keine Verpflichtung. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht bei allen fünf Wegen.
Die drei versicherungsförmigen Wege
Direktversicherung. Der Betrieb schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben der beschäftigten Person ab; bezugsberechtigt ist diese Person (§ 1b Abs. 2 BetrAVG). Der übliche Weg für Entgeltumwandlung: einfach, übertragbar, kalkulierbar. Details und Fallstricke: Direktversicherung.
Pensionskasse. Eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die den Begünstigten einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gibt (§ 1b Abs. 3 BetrAVG). Häufig als Gemeinschaftseinrichtung mehrerer Betriebe oder einer Branche. Wichtig für die Insolvenzsicherung: Gehört die Kasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes an oder ist sie gemeinsame Einrichtung nach § 4 TVG, besteht kein Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein (§ 7 Abs. 1 BetrAVG).
Pensionsfonds. Wie eine Pensionskasse, aber mit größerem Anlagespielraum und damit schwankender Leistung. Der Preis dafür: Der Betrieb bleibt nachschusspflichtig. Neu seit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz: Pensionsfonds dürfen Leistungen auch in Raten erbringen (§ 236 VAG).
Für alle drei gilt die gemeinsame steuerliche Grenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Nr. 63 EStG) und die Beitragsfreiheit bis 4 % (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
Unterstützungskasse
Eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die den Begünstigten keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt (§ 1b Abs. 4 BetrAVG). Klingt nach einem Nachteil, ist der Kern des Modells: Weil kein Rechtsanspruch gegen die Kasse besteht, richtet sich der Anspruch gegen den Betrieb — und weil er sich gegen den Betrieb richtet, greifen die steuerlichen Grenzen der versicherungsförmigen Wege nicht. Der Weg für hohe Zusagen, typischerweise für Führungskräfte und Gesellschafter-Geschäftsführer. Unterstützungskasse im Detail.
Direktzusage
Der Betrieb zahlt selbst. Keine Grenze, kein Träger, volle Gestaltungsfreiheit — und eine Pensionsrückstellung in der Bilanz. Steuerlich ist mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % zu rechnen (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG), handelsrechtlich mit dem Durchschnittszins nach § 253 Abs. 2 HGB. Die Differenz erzeugt dauerhaft auseinanderlaufende Werte und Erläuterungsbedarf. Voraussetzung für die Rückstellung ist außerdem eine schriftlich erteilte Zusage ohne schädliche Vorbehalte (§ 6a Abs. 1 EStG). Direktzusage und Pensionszusage.
Die Zusageart ist wichtiger als der Weg
Der Weg bestimmt die Abwicklung, die Zusageart bestimmt die Haftung (§ 1 Abs. 2 BetrAVG):
- Beitragsorientierte Leistungszusage (Nr. 1) — der Betrieb wandelt bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft um. Zugesagt ist, was der Beitrag nach den Rechnungsgrundlagen ergibt.
- Beitragszusage mit Mindestleistung (Nr. 2) — zugesagt ist mindestens die Summe der Beiträge, gemindert um die Kosten biometrischer Risiken. Nur versicherungsförmig möglich.
- Reine Beitragszusage (Nr. 2a) — der Betrieb schuldet nur den Beitrag; die Einstandspflicht entfällt. Nur auf tarifvertraglicher Grundlage (Sozialpartnermodell, §§ 21 ff. BetrAVG).
- Leistungszusage — der Betrieb sagt eine bestimmte Leistung zu und trägt jedes Risiko auf dem Weg dorthin.
Wer die Einstandspflicht wirklich abgeben will, braucht die reine Beitragszusage — und damit einen Tarifvertrag. Seit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz ist der Zugang über sogenannte Andock-Tarifverträge auch für Betriebe anderer Branchen leichter geworden. Was das Gesetz ändert.
Auswahl in vier Fragen
- Wie hoch soll die Zusage sein? Über 8 % der Beitragsbemessungsgrenze scheiden die versicherungsförmigen Wege als alleinige Lösung aus.
- Was soll die Bilanz zeigen? Rückstellungen sind ein Signal an Banken und Erwerber — in beide Richtungen.
- Wer soll versorgt werden? Belegschaft insgesamt, einzelne Gruppen oder Organe? Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten eigene Anforderungen (GGF-Versorgung).
- Wer verwaltet? Der aufwendigste Weg ist nicht der teuerste, sondern der, für den im Betrieb niemand zuständig ist.
Häufige Fragen
Können mehrere Wege parallel bestehen?
Ja, und in gewachsenen Beständen ist das der Normalfall — Direktversicherungen aus den Neunzigern, eine Unterstützungskasse für die Geschäftsführung, heute eine Pensionskasse für die Umwandlung. Das ist zulässig, verlangt aber eine Ordnung, die alle Wege abbildet.
Lässt sich der Durchführungsweg wechseln?
Für künftige Beiträge ja. Bestehende Anwartschaften folgen den Regeln über Übertragung (§ 4 BetrAVG); eine Übertragung ohne Zustimmung ist nur in engen Grenzen möglich. Ein Wechsel ist deshalb ein Projekt, kein Formular.
Welcher Weg hat den besten Insolvenzschutz?
Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds unterliegen der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein; bei Direktversicherung und Pensionskasse kommt es auf die Umstände an (§ 7 Abs. 1 BetrAVG). Die Frage ist deshalb weniger „welcher Weg” als „wie ist er ausgestaltet”. Insolvenzsicherung.