Insolvenzsicherung der bAV (§§ 7 ff. BetrAVG)
Bei einer Insolvenz ist die bAV nicht pauschal geschützt: Der Schutz gilt je Durchführungsweg und Ausgestaltung. Für Arbeitgeber sind zwei Fragen entscheidend: Bin ich beitragspflichtig — und sind meine Zusagen wirklich erfasst?
Warum es diesen Schutz gibt
Eine Versorgungszusage wirkt Jahrzehnte in die Zukunft. Wird der Betrieb in dieser Zeit insolvent, wäre die Anwartschaft ohne besonderen Schutz eine Insolvenzforderung unter vielen. Deshalb sichert das Betriebsrentengesetz die Ansprüche über einen eigenen Träger — den Pensions-Sicherungs-Verein (§§ 7 bis 15 BetrAVG). Er zahlt bei Insolvenz die geschützten Leistungen und finanziert sich aus Beiträgen der Arbeitgeber.
Welche Wege erfasst sind
§ 7 Abs. 1 BetrAVG unterscheidet nach Durchführungsweg:
| Weg | Insolvenzschutz |
|---|---|
| Direktzusage | ja |
| Unterstützungskasse | ja, wenn die Kasse die vorgesehene Versorgung nicht erbringt |
| Pensionsfonds | ja |
| Direktversicherung | für die in § 1b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG genannten Tatbestände (etwa Abtretung, Beleihung, widerrufliches Bezugsrecht) |
| Pensionskasse | grundsätzlich ja — aber nicht, wenn die Kasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder gemeinsame Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes ist |
Die Logik dahinter: Wo ein anderes Sicherungssystem bereits greift — der Sicherungsfonds der Versicherungswirtschaft, eine tarifliche gemeinsame Einrichtung, das unwiderrufliche Bezugsrecht einer Direktversicherung —, braucht es die gesetzliche Insolvenzsicherung nicht.
Wichtig für die Praxis: Bei der Direktversicherung entscheidet die Ausgestaltung des Bezugsrechts. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht schützt ohnehin; ein widerrufliches oder belastetes verlagert die Frage in den § 7. Wer in alten Beständen nicht weiß, welches Bezugsrecht vereinbart wurde, kennt seine Insolvenzsicherung nicht.
Wer zahlt
Beitragspflichtig sind die Arbeitgeber mit insolvenzsicherungspflichtigen Zusagen (§ 10 BetrAVG). Bemessungsgrundlage ist der Wert der geschützten Anwartschaften und laufenden Leistungen; der Beitragssatz wird jährlich festgesetzt und schwankt mit dem Schadensverlauf. Für Betriebe heißt das: Der Kostenblock ist real, aber nicht planbar konstant — er gehört in die Kalkulation der Wegewahl.
Zu erfüllen sind außerdem Melde- und Auskunftspflichten. Wer sie versäumt, riskiert Nachforderungen und Zuschläge — ein häufiger Befund in Bestandsaufnahmen.
Was nicht geschützt ist
- Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Sie fallen nicht unter das Betriebsrentengesetz (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erfasst nur Personen, die für ein fremdes Unternehmen tätig sind). Ihre Zusagen sind nicht insolvenzgeschützt — hier ist die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung die praktisch entscheidende Maßnahme. GGF-Versorgung
- Verfallbare Anwartschaften. Wer die Unverfallbarkeitsfristen noch nicht erfüllt hat, hat auch keinen geschützten Anspruch.
- Zusagen, die es formal nicht gibt. Was nicht dokumentiert ist, ist im Insolvenzverfahren schwer durchzusetzen — der Insolvenzverwalter prüft Unterlagen, nicht Erinnerungen.
Die Reihenfolge der Prüfung im Betrieb
- Welche Zusagen bestehen, über welchen Weg?
- Ist der jeweilige Weg insolvenzsicherungspflichtig?
- Sind alle sicherungspflichtigen Zusagen gemeldet?
- Wo besteht kein gesetzlicher Schutz — und ist dort eine eigene Sicherung eingerichtet (Verpfändung, Treuhandmodell)?
- Ist die Bewertung aktuell genug, dass die Meldung stimmt?
Häufige Fragen
Sind Betriebsrenten bei Insolvenz des Arbeitgebers vollständig sicher?
Die gesetzliche Sicherung übernimmt die geschützten Anwartschaften und laufenden Leistungen im gesetzlich vorgesehenen Umfang. „Vollständig” ist die richtige Erwartung für den Regelfall, aber es gibt Grenzen und Ausnahmen — insbesondere die oben genannten nicht geschützten Fälle.
Was, wenn der Versicherer insolvent wird, nicht der Betrieb?
Dann greift nicht § 7 BetrAVG, sondern die Einstandspflicht des Arbeitgebers (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) und das Sicherungssystem der Versicherungswirtschaft. Beide Wege laufen parallel und führen praktisch dazu, dass zunächst der Betrieb angesprochen wird.
Müssen wir die Beitragspflicht selbst erkennen?
Ja. Es gibt keine automatische Zuordnung: Der Betrieb hat sich zu melden und Auskunft zu erteilen. Bei neu eingeführten Zusagen über sicherungspflichtige Wege ist das ein Projektpunkt in der Einführung. bAV einführen
Verringert Insolvenzschutz die eigene Haftung?
Nein. Er schützt die Beschäftigten im Insolvenzfall des Betriebs — die Verpflichtung des Betriebs außerhalb der Insolvenz bleibt unberührt.