bAV-Höchstbeitrag und Grenzen 2026
Der bAV-Höchstbeitrag 2026 ist keine eigene Zahl, sondern ein Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze. Wer die Ableitung kennt, rechnet jeden Jahreswechsel selbst nach.
Die zwei Ausgangsgrößen
Fast alle Grenzen der betrieblichen Altersversorgung leiten sich aus zwei sozialrechtlichen Größen ab, die jährlich neu festgesetzt werden — für 2026 durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (verkündet am 24.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 278):
- die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, und
- die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.
Daraus ergibt sich alles Weitere durch einfache Rechnung. Genau deshalb steht in einer guten Versorgungsordnung kein Eurobetrag, sondern die Formel: „8 % der Beitragsbemessungsgrenze”, nicht ein fester Betrag, der 2027 falsch ist.
Die Ableitungen im Einzelnen
| Grenze | Ableitung | Fundstelle |
|---|---|---|
| steuerfrei | 8 % der BBG | § 3 Nr. 63 EStG |
| beitragsfrei in der Sozialversicherung | 4 % der BBG | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV |
| Anspruch auf Entgeltumwandlung | 4 % der BBG | § 1a Abs. 1 BetrAVG |
| Mindestumwandlung | 1/160 der Bezugsgröße im Jahr | § 1a Abs. 1 BetrAVG |
| Freigrenze und Freibetrag in der KV der Rentner | 1/20 der monatlichen Bezugsgröße | § 226 Abs. 2 SGB V |
| Abfindung einseitig | 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße (Rente) bzw. 18/10 (Kapital) | § 3 Abs. 2 BetrAVG |
| Abfindung einvernehmlich | 2 % bzw. 24/10 der monatlichen Bezugsgröße | § 3 Abs. 2a BetrAVG |
| Übertragungswert-Obergrenze | Höhe der BBG | § 4 Abs. 3 BetrAVG |
Die konkreten Eurobeträge für 2026 stehen in der Tabelle unter diesem Text. Sie werden aus den beiden Ausgangsgrößen berechnet, nicht abgeschrieben — deshalb können sie im Jahreswechsel nicht teilweise veralten.
Zwei Grenzen, die niemand verwechseln sollte
8 % ist nicht 4 %. Steuerfrei ist die doppelte Höhe des beitragsfreien Anteils. Zwischen beiden Grenzen ist eine Umwandlung steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Praktische Folgen:
- Die Lohnabrechnung muss beide Werte kennen.
- Der Betrieb spart nur bis 4 % Sozialabgaben — dort endet die Grundlage des Pflichtzuschusses. Zum Zuschuss
- Wer die Umwandlung über 4 % hinaus ausdehnt, sollte wissen, dass der Vorteil dort deutlich kleiner wird. Der Rechner zeigt das.
Feste Beträge, die nicht mit der BBG steigen
Nicht alles ist dynamisch. Diese Werte stehen als feste Beträge im Gesetz und ändern sich nur, wenn der Gesetzgeber sie ändert:
- § 100 EStG (Fassung 2026): Mindestbeitrag 240 €, geförderter Beitrag bis 960 €, Förderbetrag höchstens 288 €, Einkommensgrenze 2.575 € monatlich.
- § 100 EStG (ab 01.01.2027): geförderter Beitrag bis 1.200 €, Förderbetrag höchstens 360 € — und die Einkommensgrenze wird dynamisch: 3 % der Beitragsbemessungsgrenze. Geringverdienerförderung
- § 40b EStG (heutige Fassung): 20 % Pauschsteuer auf Zuwendungen an nicht kapitalgedeckte Pensionskassen bis 1.752 € im Kalenderjahr; für Altzusagen gilt das Übergangsrecht in § 52 EStG.
- § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG: Rechnungszinsfuß von 6 % für steuerliche Pensionsrückstellungen.
Was sich zum Jahreswechsel ändert — und was zu tun ist
- Neue Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße übernehmen (Verordnung erscheint im Herbst für das Folgejahr).
- Grenzen in der Lohnabrechnung aktualisieren.
- Prüfen, ob laufende Umwandlungen noch in der beabsichtigten Grenze liegen — ein fester Umwandlungsbetrag rutscht mit steigender Bemessungsgrenze relativ nach unten.
- Kleinbetragsgrenzen für Abfindungen neu berechnen, wenn Abfindungen geplant sind.
- Prüfen, ob die Versorgungsordnung feste Eurobeträge nennt — und sie durch Formeln ersetzen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der maximale bAV-Beitrag 2026?
Steuerfrei bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze, beitragsfrei bis 4 %. Die Eurobeträge stehen in der Tabelle. Darüber hinaus sind höhere Beiträge möglich, aber steuer- und beitragspflichtig; ohne die Grenzen der versicherungsförmigen Wege arbeiten Unterstützungskasse und Direktzusage. Durchführungswege
Gilt die Beitragsbemessungsgrenze West oder Ost?
Für die bAV-Grenzen ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung maßgeblich; sie ist bundesweit einheitlich. Eine abweichende Grenze gilt nur in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Ändern sich die Werte im Laufe des Jahres?
Nein. Die Rechengrößen gelten für das Kalenderjahr. Änderungen der zugrunde liegenden Normen sind dagegen jederzeit möglich — 2026 ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz genau so ein Fall.
Wo steht der Stand dieser Seite?
Am Fuß jeder Seite: Jahr der Rechengrößen und Datum der letzten Prüfung am Gesetzestext. Wenn diese Angaben veraltet sind, sind die Zahlen es womöglich auch — dann fragen Sie nach, statt zu rechnen.
| Größe | Wert 2026 | Fundstelle |
|---|---|---|
| Steuerfrei je Jahr | 8.112 € (676 € im Monat) | § 3 Nr. 63 EStG — 8 % der BBG |
| Beitragsfrei in der Sozialversicherung je Jahr | 4.056 € (338 € im Monat) | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV — 4 % der BBG |
| Anspruch auf Entgeltumwandlung | bis 4.056 € je Jahr | § 1a Abs. 1 BetrAVG — 4 % der BBG |
| Mindestbetrag der Umwandlung | 296,63 € je Jahr | § 1a Abs. 1 BetrAVG — 1/160 der Bezugsgröße |
| Pflichtzuschuss des Arbeitgebers | 15 % des umgewandelten Entgelts | § 1a Abs. 1a BetrAVG |
| Zuschuss im Optionssystem ohne Tarifbindung | mindestens 20 % | § 20 Abs. 3 BetrAVG |
| Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung | 101.400 € je Jahr (8.450 € im Monat) | SVBezGrV 2026 |
| Bezugsgröße | 47.460 € je Jahr (3.955 € im Monat) | § 18 Abs. 1 SGB IV |
| Freibetrag in der Krankenversicherung der Rentner | 197,75 € im Monat (nicht in der Pflegeversicherung) | § 226 Abs. 2 SGB V — 1/20 der monatlichen Bezugsgröße |
| Förderbetrag Geringverdiener | 30 % des Beitrags, höchstens 288 € — ab 2027 360 € | § 100 EStG |
| Einkommensgrenze der Geringverdienerförderung | 2.575 € im Monat — ab 2027 3.042 € | § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG |
| Abfindung ohne Zustimmung möglich bis | 59,32 € Monatsrente oder 7.119 € Kapital | § 3 Abs. 2 BetrAVG |
| Abfindung einvernehmlich mit Zahlung in die Rentenversicherung | 79,10 € Monatsrente oder 9.492 € Kapital | § 3 Abs. 2a BetrAVG |
| Übertragungsanspruch beim Arbeitgeberwechsel | Übertragungswert bis 101.400 € | § 4 Abs. 3 BetrAVG — bis zur BBG |
| Unverfallbarkeit der Arbeitgeberzusage | 3 Jahre Zusagedauer und Alter 21 | § 1b Abs. 1 BetrAVG |
| Anpassungsprüfung laufender Betriebsrenten | alle 3 Jahre | § 16 Abs. 1 BetrAVG |
Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278), gültig ab 01.01.2026; geprüft am 12.08.2026.