bAV—Strategie

bAV-Höchstbeitrag und Grenzen 2026

Der bAV-Höchstbeitrag 2026 ist keine eigene Zahl, sondern ein Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze. Wer die Ableitung kennt, rechnet jeden Jahreswechsel selbst nach.

Die zwei Ausgangsgrößen

Fast alle Grenzen der betrieblichen Altersversorgung leiten sich aus zwei sozialrechtlichen Größen ab, die jährlich neu festgesetzt werden — für 2026 durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (verkündet am 24.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 278):

  • die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, und
  • die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

Daraus ergibt sich alles Weitere durch einfache Rechnung. Genau deshalb steht in einer guten Versorgungsordnung kein Eurobetrag, sondern die Formel: „8 % der Beitragsbemessungsgrenze”, nicht ein fester Betrag, der 2027 falsch ist.

Die Ableitungen im Einzelnen

GrenzeAbleitungFundstelle
steuerfrei8 % der BBG§ 3 Nr. 63 EStG
beitragsfrei in der Sozialversicherung4 % der BBG§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
Anspruch auf Entgeltumwandlung4 % der BBG§ 1a Abs. 1 BetrAVG
Mindestumwandlung1/160 der Bezugsgröße im Jahr§ 1a Abs. 1 BetrAVG
Freigrenze und Freibetrag in der KV der Rentner1/20 der monatlichen Bezugsgröße§ 226 Abs. 2 SGB V
Abfindung einseitig1,5 % der monatlichen Bezugsgröße (Rente) bzw. 18/10 (Kapital)§ 3 Abs. 2 BetrAVG
Abfindung einvernehmlich2 % bzw. 24/10 der monatlichen Bezugsgröße§ 3 Abs. 2a BetrAVG
Übertragungswert-ObergrenzeHöhe der BBG§ 4 Abs. 3 BetrAVG

Die konkreten Eurobeträge für 2026 stehen in der Tabelle unter diesem Text. Sie werden aus den beiden Ausgangsgrößen berechnet, nicht abgeschrieben — deshalb können sie im Jahreswechsel nicht teilweise veralten.

Zwei Grenzen, die niemand verwechseln sollte

8 % ist nicht 4 %. Steuerfrei ist die doppelte Höhe des beitragsfreien Anteils. Zwischen beiden Grenzen ist eine Umwandlung steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Praktische Folgen:

  • Die Lohnabrechnung muss beide Werte kennen.
  • Der Betrieb spart nur bis 4 % Sozialabgaben — dort endet die Grundlage des Pflichtzuschusses. Zum Zuschuss
  • Wer die Umwandlung über 4 % hinaus ausdehnt, sollte wissen, dass der Vorteil dort deutlich kleiner wird. Der Rechner zeigt das.

Feste Beträge, die nicht mit der BBG steigen

Nicht alles ist dynamisch. Diese Werte stehen als feste Beträge im Gesetz und ändern sich nur, wenn der Gesetzgeber sie ändert:

  • § 100 EStG (Fassung 2026): Mindestbeitrag 240 €, geförderter Beitrag bis 960 €, Förderbetrag höchstens 288 €, Einkommensgrenze 2.575 € monatlich.
  • § 100 EStG (ab 01.01.2027): geförderter Beitrag bis 1.200 €, Förderbetrag höchstens 360 € — und die Einkommensgrenze wird dynamisch: 3 % der Beitragsbemessungsgrenze. Geringverdienerförderung
  • § 40b EStG (heutige Fassung): 20 % Pauschsteuer auf Zuwendungen an nicht kapitalgedeckte Pensionskassen bis 1.752 € im Kalenderjahr; für Altzusagen gilt das Übergangsrecht in § 52 EStG.
  • § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG: Rechnungszinsfuß von 6 % für steuerliche Pensionsrückstellungen.

Was sich zum Jahreswechsel ändert — und was zu tun ist

  1. Neue Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße übernehmen (Verordnung erscheint im Herbst für das Folgejahr).
  2. Grenzen in der Lohnabrechnung aktualisieren.
  3. Prüfen, ob laufende Umwandlungen noch in der beabsichtigten Grenze liegen — ein fester Umwandlungsbetrag rutscht mit steigender Bemessungsgrenze relativ nach unten.
  4. Kleinbetragsgrenzen für Abfindungen neu berechnen, wenn Abfindungen geplant sind.
  5. Prüfen, ob die Versorgungsordnung feste Eurobeträge nennt — und sie durch Formeln ersetzen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der maximale bAV-Beitrag 2026?

Steuerfrei bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze, beitragsfrei bis 4 %. Die Eurobeträge stehen in der Tabelle. Darüber hinaus sind höhere Beiträge möglich, aber steuer- und beitragspflichtig; ohne die Grenzen der versicherungsförmigen Wege arbeiten Unterstützungskasse und Direktzusage. Durchführungswege

Gilt die Beitragsbemessungsgrenze West oder Ost?

Für die bAV-Grenzen ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung maßgeblich; sie ist bundesweit einheitlich. Eine abweichende Grenze gilt nur in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Ändern sich die Werte im Laufe des Jahres?

Nein. Die Rechengrößen gelten für das Kalenderjahr. Änderungen der zugrunde liegenden Normen sind dagegen jederzeit möglich — 2026 ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz genau so ein Fall.

Wo steht der Stand dieser Seite?

Am Fuß jeder Seite: Jahr der Rechengrößen und Datum der letzten Prüfung am Gesetzestext. Wenn diese Angaben veraltet sind, sind die Zahlen es womöglich auch — dann fragen Sie nach, statt zu rechnen.

GrößeWert 2026Fundstelle
Steuerfrei je Jahr8.112 € (676 € im Monat)§ 3 Nr. 63 EStG — 8 % der BBG
Beitragsfrei in der Sozialversicherung je Jahr4.056 € (338 € im Monat)§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV — 4 % der BBG
Anspruch auf Entgeltumwandlungbis 4.056 € je Jahr§ 1a Abs. 1 BetrAVG — 4 % der BBG
Mindestbetrag der Umwandlung296,63 € je Jahr§ 1a Abs. 1 BetrAVG — 1/160 der Bezugsgröße
Pflichtzuschuss des Arbeitgebers15 % des umgewandelten Entgelts§ 1a Abs. 1a BetrAVG
Zuschuss im Optionssystem ohne Tarifbindungmindestens 20 %§ 20 Abs. 3 BetrAVG
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung101.400 € je Jahr (8.450 € im Monat)SVBezGrV 2026
Bezugsgröße47.460 € je Jahr (3.955 € im Monat)§ 18 Abs. 1 SGB IV
Freibetrag in der Krankenversicherung der Rentner197,75 € im Monat (nicht in der Pflegeversicherung)§ 226 Abs. 2 SGB V — 1/20 der monatlichen Bezugsgröße
Förderbetrag Geringverdiener30 % des Beitrags, höchstens 288 € — ab 2027 360 €§ 100 EStG
Einkommensgrenze der Geringverdienerförderung2.575 € im Monat — ab 2027 3.042 €§ 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG
Abfindung ohne Zustimmung möglich bis59,32 € Monatsrente oder 7.119 € Kapital§ 3 Abs. 2 BetrAVG
Abfindung einvernehmlich mit Zahlung in die Rentenversicherung79,10 € Monatsrente oder 9.492 € Kapital§ 3 Abs. 2a BetrAVG
Übertragungsanspruch beim ArbeitgeberwechselÜbertragungswert bis 101.400 €§ 4 Abs. 3 BetrAVG — bis zur BBG
Unverfallbarkeit der Arbeitgeberzusage3 Jahre Zusagedauer und Alter 21§ 1b Abs. 1 BetrAVG
Anpassungsprüfung laufender Betriebsrentenalle 3 Jahre§ 16 Abs. 1 BetrAVG

Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278), gültig ab 01.01.2026; geprüft am 12.08.2026.

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