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Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei der Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer entscheidet nicht das Arbeitsrecht, sondern das Steuerrecht: Was nicht erdienbar, angemessen und finanzierbar ist, wird als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.

Wer überhaupt unter das Betriebsrentengesetz fällt

Das Betriebsrentengesetz gilt für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, entsprechend, wenn ihnen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen Versorgung zugesagt wurde (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Erfasst sind damit regelmäßig Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.

Nicht erfasst sind beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: Sie arbeiten nicht für ein fremdes Unternehmen, sondern im eigenen. Für sie gelten die Schutzvorschriften des Betriebsrentengesetzes nicht — also keine gesetzliche Unverfallbarkeit, kein Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein, keine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG. Was gilt, ergibt sich allein aus der Zusage. Umso wichtiger ist, dass sie vollständig ist.

Beherrschend ist im Grundsatz, wer über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt; bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern mit gleichgerichteten Interessen kann sich Beherrschung auch aus dem Zusammenwirken ergeben. Die Einordnung ist eine Einzelfallprüfung — und sie entscheidet über Insolvenzschutz und Unverfallbarkeit.

Die vier steuerlichen Prüfsteine

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüft die Finanzverwaltung, ob die Zusage einem Fremdvergleich standhält. Hält sie ihn nicht, wird der betreffende Teil als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt — mit der Folge, dass der Betriebsausgabenabzug entfällt.

1. Erdienbarkeit. Die Zusage muss in der verbleibenden Aktivzeit noch erarbeitet werden können. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer verlangt die Verwaltungspraxis einen Erdienenszeitraum von mindestens zehn Jahren bis zum vorgesehenen Versorgungsbeginn; bei nicht beherrschenden gelten alternative Zeiträume. Eine Zusage kurz vor dem Ruhestand ist damit regelmäßig nicht anerkennbar.

2. Angemessenheit. Die Gesamtvergütung einschließlich Versorgung muss angemessen sein. Als Orientierung dient das Verhältnis der Versorgung zu den Aktivbezügen — eine Versorgung, die zusammen mit der gesetzlichen Rente die letzten Aktivbezüge übersteigt, ist erklärungsbedürftig.

3. Finanzierbarkeit. Die Gesellschaft muss die Verpflichtung tragen können, ohne in eine Überschuldung zu geraten. Bewertet wird nicht der laufende Aufwand, sondern die Verpflichtung im Ganzen.

4. Probezeit und Wartezeit. Vor einer Zusage soll die Gesellschaft die Eignung der Person beurteilen können; bei neu gegründeten Gesellschaften ist zusätzlich eine Beobachtungszeit angezeigt. Zusagen unmittelbar nach Gründung sind ein klassischer Streitpunkt.

Die typischen Problemfälle im Bestand

  • Verpflichtung deutlich höher als die Rückdeckung. Über Jahre gestiegene Rückstellung, Rückdeckungsversicherung mit niedrigerem Guthaben — die Differenz ist ein reales Loch.
  • Zusage ohne Anpassung an geänderte Verhältnisse. Gehaltssprünge, Teilzeit, Statusänderungen (von nicht beherrschend zu beherrschend) verändern die Bewertung.
  • Unternehmensverkauf. Eine unbewertete GGF-Zusage ist im Verkaufsprozess ein Preisrisiko; Erwerber verlangen regelmäßig eine Lösung vor dem Vollzug.
  • Verzicht ohne Konzept. Ein Verzicht auf eine erdiente Anwartschaft kann zu einer verdeckten Einlage und damit zu Arbeitslohn führen — steuerlich teuer und nicht rückholbar.

Was zu tun ist

  1. Status feststellen: beherrschend oder nicht, und seit wann.
  2. Zusage lesen: Was ist zugesagt, mit welchen Vorbehalten, mit welchen Anpassungsregeln?
  3. Zahlen nebeneinanderlegen: steuerliche Rückstellung, handelsrechtliche Rückstellung, Rückdeckungsguthaben, erwartete Leistung.
  4. Entscheidung vorbereiten: unverändert weiterführen, Zusage für die Zukunft anpassen, auslagern oder abwickeln — jeweils mit Steuerberater und Kanzlei.

Häufige Fragen

Gilt für den beherrschenden GGF überhaupt eine Unverfallbarkeit?

Nicht aus dem Gesetz. Was gilt, muss die Zusage selbst regeln. Fehlt eine Regelung, entsteht Streit über das, was gewollt war — bei Beträgen, um die es hier üblicherweise geht, ein erhebliches Risiko.

Ist der beherrschende GGF über den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt?

Nein. Der gesetzliche Insolvenzschutz greift nur, soweit das Betriebsrentengesetz anwendbar ist. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist deshalb die Sicherung der Rückdeckung — etwa durch Verpfändung — die praktisch wichtigste Schutzmaßnahme.

Kann eine bestehende Zusage reduziert werden?

Für die Zukunft ist eine Anpassung möglich; ein Eingriff in bereits Erdientes ist auch hier schwierig und steuerlich gefährlich. Ein „Einfrieren” (past service bleibt, future service entfällt) ist der übliche Weg — er muss beschlossen, dokumentiert und bewertet werden.

Was ist mit der Witwen- oder Witwerrente?

Sie ist Teil der Zusage und wirkt auf die Bewertung. Änderungen im Familienstand nach Zusageerteilung sind ein häufiger Anlass für Streit über den Umfang der Verpflichtung — die Definition des Hinterbliebenenkreises gehört deshalb in die Zusage, nicht in die Auslegung.

Wir arbeiten die Rechtslage für Sie auf und nennen zu jeder Aussage die Fundstelle — damit Sie nachlesen, im Betrieb begründen und Rückfragen beantworten können. Für die verbindliche Prüfung oder Erstellung Ihrer Versorgungsordnung arbeiten wir mit Ihrer Kanzlei zusammen, für steuerliche Fragen mit Ihrer Steuerberatung: Wir bereiten die Entscheidung vor, treffen sie aber nicht an deren Stelle.