Pensionskasse
Die Pensionskasse ist der Durchführungsweg, bei dem Beschäftigte einen eigenen Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung haben. Für den Betrieb ändert das nichts an der Einstandspflicht — und genau das wird unterschätzt, wenn eine Kasse ihre Leistungen kürzt.
Was eine Pensionskasse ist
Eine Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die der beschäftigten Person oder ihren Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (§ 1b Abs. 3 BetrAVG). Sie unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Der Betrieb zahlt Beiträge, die Kasse erbringt die Leistung — und die Beschäftigten können sie unmittelbar bei ihr einfordern.
Das unterscheidet sie von der Unterstützungskasse, die gerade keinen Rechtsanspruch gewährt, und von der Direktzusage, bei der die Verpflichtung in der eigenen Bilanz steht.
Zwei Bauformen sind zu unterscheiden, und der Unterschied ist praktisch:
- Regulierte Pensionskassen — meist Vereine auf Gegenseitigkeit, häufig firmen- oder branchengebunden. Ihre Satzung erlaubt es in der Regel, Leistungen bei wirtschaftlicher Schieflage mit Zustimmung der Aufsicht herabzusetzen.
- Deregulierte Pensionskassen — sie werden wie Lebensversicherer beaufsichtigt und brauchen einen genehmigten Geschäftsplan nicht in gleicher Weise.
Steuer und Sozialversicherung
- Steuerfrei sind Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Nr. 63 EStG).
- Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie bis 4 % (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV) — die beiden Grenzen laufen auseinander, siehe Ansparphase.
- Umlagefinanzierte Pensionskassen — verbreitet im öffentlichen Dienst — folgen einer eigenen Regel: § 3 Nr. 56 EStG mit einer Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.
- Die Leistung wird nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG); in der Rentenphase kommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hinzu, siehe Betriebsrente und Krankenversicherung.
Der Punkt, auf den es für Arbeitgeber ankommt
Der Rechtsanspruch gegen die Kasse entlastet den Betrieb nicht. Kürzt eine Pensionskasse ihre Leistungen, bleibt die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG bestehen: Der Arbeitgeber steht für die zugesagte Leistung ein, auch wenn die Durchführung nicht über ihn läuft. Die Differenz zwischen Zusage und tatsächlicher Kassenleistung trägt also er.
Deshalb ist die entscheidende Frage nicht, wie es der Kasse geht, sondern: Was genau ist zugesagt? Eine Zusage, die auf „die Leistungen der Kasse” verweist, wirkt anders als eine, die eine bestimmte Rentenhöhe verspricht. Diese Festlegung gehört in die Versorgungsordnung — nicht in den Versicherungsschein.
Für den Fall der Arbeitgeberinsolvenz gilt: § 7 Abs. 1 BetrAVG erfasst Pensionskassen, außer die Kasse gehört einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes an oder ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes. Was im Einzelfall gilt, hängt also an der Kasse — nicht am Weg. Näheres unter Insolvenzsicherung.
Ausscheiden, Übertragung, Anpassung
- Unverfallbarkeit richtet sich nach § 1b Abs. 1 BetrAVG; als Zeitpunkt der Zusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens der Beginn der Betriebszugehörigkeit (§ 1b Abs. 3 BetrAVG).
- Übertragung auf Verlangen ist möglich, weil die Pensionskasse zu den versicherungsförmigen Wegen gehört: binnen eines Jahres nach dem Ausscheiden, solange der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (§ 4 Abs. 3 BetrAVG). Siehe Unverfallbarkeit und Portabilität.
- Anpassungsprüfung: Die Pflicht aus § 16 Abs. 1 BetrAVG entfällt, wenn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG). Ob das gilt, steht im Tarif der Kasse — und sollte im Betrieb dokumentiert sein, sonst wird die Anpassungsprüfung alle drei Jahre fällig.
Was wir in Beständen häufig finden
- Alte Kassenzusagen ohne Dokument. Es gibt Beiträge und Mitgliedsbescheinigungen, aber keine arbeitsrechtliche Zusage. Damit ist unklar, was versprochen wurde — im Zweifel mehr, als der Betrieb annimmt.
- Kein Zuschuss bei Entgeltumwandlung. 15 % sind auch hier Pflicht, soweit der Betrieb Sozialversicherungsbeiträge spart (Arbeitgeberzuschuss).
- Kürzungsrisiko nie bewertet. Bei regulierten Kassen gehört die Frage „was passiert bei einer Herabsetzung” in die Risikobetrachtung — nicht in die Hoffnung.
- Anpassungsregel unklar. Wer sich auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG beruft, muss die vollständige Überschussverwendung auch belegen können.
Häufige Fragen
Ist eine Pensionskasse sicherer als eine Direktversicherung?
Beide Wege sind versicherungsförmig und beaufsichtigt. Der Unterschied liegt in der Ausgestaltung: Regulierte Kassen können Leistungen unter Aufsicht herabsetzen, während bei einer Direktversicherung der Vertrag gilt. In beiden Fällen bleibt der Betrieb über § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in der Pflicht.
Können wir aus einer Pensionskasse aussteigen?
Für die Zukunft lassen sich Beiträge einstellen und ein anderer Weg wählen. Bereits erdiente Anwartschaften bleiben bestehen. Ein Wechsel ist deshalb immer eine Bestandsfrage — was heute gilt, gilt für die Vergangenheit weiter.
Was ist mit Leistungen, die eine Kasse bereits gekürzt hat?
Dann trägt der Arbeitgeber die Differenz zur Zusage. Ist er zahlungsunfähig, kommt der gesetzliche Insolvenzschutz in Betracht — mit den Ausnahmen des § 7 Abs. 1 BetrAVG.
Gilt die Pensionskasse als „zusätzlich” für den Förderbetrag?
Der bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG setzt einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag in einen kapitalgedeckten Weg voraus; die Pensionskasse gehört dazu. Einzelheiten unter Geringverdienerförderung.
| Größe | Wert 2026 | Fundstelle |
|---|---|---|
| Steuerfrei je Jahr | 8.112 € (676 € im Monat) | § 3 Nr. 63 EStG — 8 % der BBG |
| Beitragsfrei in der Sozialversicherung je Jahr | 4.056 € (338 € im Monat) | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV — 4 % der BBG |
| Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung | 101.400 € je Jahr (8.450 € im Monat) | SVBezGrV 2026 |
Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278), gültig ab 01.01.2026; geprüft am 12.08.2026.