Betriebsrente in der Rentenphase: Steuer und Krankenversicherung
Auf die Betriebsrente kommen in der Rentenphase zwei Abzüge zu: Steuer auf die Leistung und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Freibetrag mildert den zweiten Punkt seit 2020 — aber nur in der Krankenversicherung.
Steuer: nachgelagert, dafür meist mit niedrigerem Satz
Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei geblieben sind, führen zu Leistungen, die in der Rentenphase als sonstige Einkünfte zu versteuern sind (§ 22 Nr. 5 EStG). Das ist das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.
Ob das ein Vorteil ist, hängt am Steuersatz: Im Ruhestand ist das Gesamteinkommen meist niedriger als in der Erwerbsphase, der persönliche Steuersatz also geringer. Bei einer Kapitalauszahlung in einem Betrag kann der Effekt allerdings umgekehrt wirken — die gesamte Leistung trifft in einem Jahr auf einen entsprechend höheren Steuersatz. Eine Rente oder eine Auszahlung in Raten ist steuerlich deshalb häufig günstiger.
Altzusagen (pauschal besteuert nach § 40b EStG in der bis 2004 geltenden Fassung) werden anders behandelt — hier ist die Leistung nicht in gleicher Weise steuerpflichtig. Genau deshalb sollten alte Verträge nicht unbedacht umgestellt werden.
Krankenversicherung: Freigrenze und Freibetrag
Betriebsrenten gelten in der gesetzlichen Krankenversicherung als Versorgungsbezug (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) und sind beitragspflichtig. Zwei Entlastungen greifen (§ 226 Abs. 2 SGB V):
- eine Freigrenze: Liegen die betreffenden Einnahmen insgesamt nicht über 1/20 der monatlichen Bezugsgröße, fallen gar keine Beiträge an.
- ein Freibetrag in derselben Höhe: Wird die Grenze überschritten, bleibt dieser Betrag beitragsfrei; erst darüber wird verbeitragt.
Der Freibetrag wurde 2020 eingeführt und hat die Diskussion um die sogenannte Doppelverbeitragung entschärft — beseitigt hat er sie nicht.
Wichtig und häufig übersehen: In der Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht. § 57 Abs. 1 SGB XI verweist auf § 226 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB V — also auf die Freigrenze, aber nicht auf den Freibetrag in Satz 2. Übersteigt die Betriebsrente die Freigrenze, ist sie in der Pflegeversicherung in voller Höhe beitragspflichtig.
Die aktuellen Eurobeträge stehen in der Tabelle unter diesem Text.
Wer zahlt welchen Beitragssatz
Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner tragen auf Versorgungsbezüge den vollen allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung zuzüglich des Zusatzbeitrags ihrer Kasse sowie den Beitrag zur Pflegeversicherung selbst. Anders als beim Arbeitsentgelt gibt es hier keinen Arbeitgeberanteil — das ist der eigentliche Grund, warum die Abzüge in der Rentenphase höher wirken als erwartet.
Für freiwillig Versicherte und privat Versicherte gelten eigene Regeln; bei privater Krankenversicherung fallen auf die Betriebsrente keine Beiträge an.
Die „Doppelverbeitragung” — was daran stimmt
Der Vorwurf lautet: In der Ansparphase beitragsfrei, in der Rentenphase beitragspflichtig — also zweimal belastet. Genau genommen wird nicht zweimal auf dasselbe verbeitragt, sondern einmal auf das Entgelt (entfällt) und einmal auf die Leistung (fällt an). Wirtschaftlich fühlt es sich trotzdem wie eine Umverteilung in die Zukunft an, und bei Direktversicherungen aus Entgeltumwandlung war die Kritik der Anlass für den Freibetrag von 2020.
Was daraus folgt: Die Vorteilsrechnung einer bAV muss beide Phasen enthalten. Wer in der Beratung nur die Ansparphase zeigt, erzeugt eine Enttäuschung mit zwanzig Jahren Verzögerung — deshalb rechnet die Seite lohnt sich die bAV? beide Phasen zusammen.
Rente oder Kapital?
| Rente | Kapital in einem Betrag | |
|---|---|---|
| Steuer | verteilt über Jahre, meist niedriger Satz | volle Summe in einem Jahr |
| Krankenversicherung | monatlicher Beitrag, Freibetrag wirkt laufend | Verteilung über zehn Jahre (ein Zehntel je Jahr als monatlicher Zahlbetrag) |
| Planbarkeit | lebenslang | frei verfügbar, Langlebigkeitsrisiko bleibt |
Kapitalleistungen werden in der Krankenversicherung nicht in einem Jahr, sondern verteilt berücksichtigt: Nach § 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, höchstens für 120 Monate — also über zehn Jahre. Das mildert die Beitragslast, hebt sie aber nicht auf. Die Entscheidung zwischen Rente und Kapital ist deshalb keine Steuer-, sondern eine Lebensfrage mit steuerlichen Nebenwirkungen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag genau?
1/20 der monatlichen Bezugsgröße — der konkrete Betrag steht in der Tabelle und ändert sich jährlich mit der Bezugsgröße.
Gilt der Freibetrag für jede Betriebsrente einzeln?
Nein. Er wird auf die Versorgungsbezüge insgesamt angewandt, nicht je Vertrag.
Muss ich die Betriebsrente selbst melden?
Die Zahlstelle meldet den Versorgungsbezug regelmäßig an die Krankenkasse. Bei mehreren Zahlstellen kann es zu Nachberechnungen kommen — prüfen Sie Bescheide, statt ihnen zu vertrauen.
Was ist mit Rentnern in der privaten Krankenversicherung?
Auf Betriebsrenten fallen dort keine Krankenversicherungsbeiträge an; der Beitrag richtet sich nach dem Tarif, nicht nach dem Einkommen.
Ist die Betriebsrente bei der Grundrente oder der Grundsicherung schädlich?
Betriebsrenten werden als Einkommen berücksichtigt; für Einkünfte aus zusätzlicher Altersvorsorge gibt es in der Grundsicherung im Alter einen gesonderten Freibetrag. Die Einzelheiten hängen von der jeweiligen Leistung ab und sollten mit dem zuständigen Träger geklärt werden — dieser Text erklärt die Beitrags- und Steuerseite, nicht das Sozialrecht der Grundsicherung.
| Größe | Wert 2026 | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bezugsgröße | 47.460 € je Jahr (3.955 € im Monat) | § 18 Abs. 1 SGB IV |
| Freibetrag in der Krankenversicherung der Rentner | 197,75 € im Monat (nicht in der Pflegeversicherung) | § 226 Abs. 2 SGB V — 1/20 der monatlichen Bezugsgröße |
Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278), gültig ab 01.01.2026; geprüft am 12.08.2026.