bAV—Strategie

Unverfallbarkeit und Portabilität in der bAV

Was beim Ausscheiden mit einer bAV-Anwartschaft passiert, entscheidet sich an drei Normen: § 1b (Unverfallbarkeit — bleibt sie?), § 4 (kann sie mit?) und § 3 (darf sie ausgezahlt werden?).

Unverfallbarkeit: bleibt die Anwartschaft?

Arbeitgeberfinanzierte Zusagen werden unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Zusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).

Entgeltumwandlung ist von Anfang an unverfallbar — hier gibt es keine Frist (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Wirtschaftlich ist das zwingend: Umgewandelt wird eigenes Entgelt.

Gleichgestellt sind Verpflichtungen aus betrieblicher Übung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Wer also über Jahre gleichförmig Beiträge gezahlt hat, ohne etwas zu vereinbaren, hat eine Zusage erteilt — mit denselben Fristen.

Höhe der unverfallbaren Anwartschaft

Bei Leistungszusagen wird die Anwartschaft zeitanteilig berechnet: Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zur Zeit von deren Beginn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (ratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG). Bei den versicherungsförmigen Wegen kann stattdessen die versicherungsvertragliche Lösung greifen, sodass die Leistung des Versorgungsträgers an die Stelle des ratierlichen Mindestanspruchs tritt — für die Direktversicherung nach § 2 Abs. 2 BetrAVG, für die Pensionskasse nach Abs. 3, für den Pensionsfonds nach Abs. 3a, jeweils unter zusätzlichen Bedingungen (etwa unwiderrufliches Bezugsrecht und Verwendung der Überschussanteile). Weitere Berechnungsgrundsätze regelt § 2a BetrAVG.

Der praktische Punkt für Betriebe: Welche Berechnungsart gilt, muss die Zusage klären. Sonst kommt es zu Streit genau in dem Moment, in dem die Person das Unternehmen bereits verlassen hat.

Portabilität: kann die Anwartschaft mit?

Zwei Wege (§ 4 BetrAVG):

Im Einvernehmen (Abs. 2): Der neue Arbeitgeber übernimmt die Zusage, oder der Übertragungswert wird übertragen und der neue Arbeitgeber erteilt eine wertgleiche Zusage. Immer möglich, wenn alle Beteiligten zustimmen.

Als Anspruch (Abs. 3): Die beschäftigte Person kann die Übertragung verlangen, wenn

  • sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt wird,
  • die Versorgung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds durchgeführt wurde und
  • der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.

Der Übertragungswert entspricht bei den versicherungsförmigen Wegen dem gebildeten Kapital, bei Direktzusage und Unterstützungskasse dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Leistung (§ 4 Abs. 5 BetrAVG). Die Übertragung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 55 EStG).

Die Jahresfrist ist die Falle: Sie läuft ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses, und niemand erinnert die ausgeschiedene Person daran. Ein Standardschreiben beim Austritt, das auf die Frist hinweist, ist deshalb kein Service, sondern Risikovorsorge — unterbliebene oder falsche Information begründet Schadensersatzansprüche.

Abfindung: darf ausgezahlt werden?

Grundsatz: Nein. Unverfallbare Anwartschaften dürfen nicht abgefunden werden — das ist der Kern des § 3 BetrAVG. Die Anwartschaft soll im Alter wirken, nicht vorher verbraucht werden.

Ausnahmen für Kleinbeträge, seit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz erweitert:

  • Einseitig, ohne Zustimmung, bis 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße als Monatsrente bzw. 18/10 der monatlichen Bezugsgröße als Kapitalleistung (§ 3 Abs. 2 BetrAVG).
  • Einvernehmlich bis 2 % bzw. 24/10 der monatlichen Bezugsgröße, wenn der Abfindungsbetrag zur Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung verwendet wird (§ 3 Abs. 2a BetrAVG).

Die Eurobeträge des laufenden Jahres finden Sie in der Werteübersicht.

Für Betriebe mit vielen Kleinanwartschaften ist die einseitige Abfindung ein echtes Entlastungsinstrument: Sie beendet Adresspflege, Auskunftspflichten und Anpassungsprüfung für Beträge, die im Ruhestand kaum auffallen.

Das Verfahren beim Ausscheiden — vier Schritte

  1. Unverfallbarkeit prüfen (Frist, Alter, Finanzierungsart).
  2. Anwartschaft bewerten und dem Betroffenen mitteilen.
  3. Optionen benennen: beitragsfreie Fortführung, private Fortsetzung (bei Direktversicherung), Übertragung auf Verlangen binnen eines Jahres, Abfindung nur in den Kleinbetragsgrenzen.
  4. Dokumentieren: was mitgeteilt wurde, wann, an welche Adresse.

Diese vier Schritte gehören in ein Standardschreiben. Wer sie einzeln entscheidet, entscheidet irgendwann unterschiedlich — und schafft damit einen Gleichbehandlungsfall.

Häufige Fragen

Verfällt eine Anwartschaft, wenn jemand nach zwei Jahren ausscheidet?

Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen ja, wenn die Dreijahresfrist nicht erfüllt ist. Bei Entgeltumwandlung nein — sie ist sofort unverfallbar.

Muss der neue Arbeitgeber die Anwartschaft übernehmen?

Bei einem Verlangen nach § 4 Abs. 3 BetrAVG ist er verpflichtet, eine wertgleiche Zusage zu erteilen; die Durchführung soll über einen der versicherungsförmigen Wege erfolgen. Außerhalb dieses Anspruchs geht nichts ohne Einvernehmen.

Was passiert mit ganz kleinen Anwartschaften, die wir nicht abfinden dürfen?

Sie bleiben bestehen und müssen verwaltet werden: Adresse halten, Auskunft erteilen, Anpassung prüfen. Genau deshalb lohnt es, die Abfindungsgrenzen zu kennen und den Rahmen zu nutzen, wo er besteht.

Können wir eine Anwartschaft gegen Zahlung „ablösen”, wenn die Grenzen nicht passen?

Nein. Eine Abfindung über die gesetzlichen Grenzen hinaus ist unwirksam — die Anwartschaft bleibt trotz Zahlung bestehen. Das ist der teuerste denkbare Fehler in diesem Bereich, weil zweimal gezahlt wird.

GrößeWert 2026Fundstelle
Abfindung ohne Zustimmung möglich bis59,32 € Monatsrente oder 7.119 € Kapital§ 3 Abs. 2 BetrAVG
Abfindung einvernehmlich mit Zahlung in die Rentenversicherung79,10 € Monatsrente oder 9.492 € Kapital§ 3 Abs. 2a BetrAVG
Übertragungsanspruch beim ArbeitgeberwechselÜbertragungswert bis 101.400 €§ 4 Abs. 3 BetrAVG — bis zur BBG
Unverfallbarkeit der Arbeitgeberzusage3 Jahre Zusagedauer und Alter 21§ 1b Abs. 1 BetrAVG

Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278), gültig ab 01.01.2026; geprüft am 12.08.2026.

Wir arbeiten die Rechtslage für Sie auf und nennen zu jeder Aussage die Fundstelle — damit Sie nachlesen, im Betrieb begründen und Rückfragen beantworten können. Für die verbindliche Prüfung oder Erstellung Ihrer Versorgungsordnung arbeiten wir mit Ihrer Kanzlei zusammen, für steuerliche Fragen mit Ihrer Steuerberatung: Wir bereiten die Entscheidung vor, treffen sie aber nicht an deren Stelle.