Rechner: bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG
Der Staat beteiligt sich mit 30 % an zusätzlichen Arbeitgeberbeiträgen für Beschäftigte mit geringem Einkommen — verrechnet direkt über die Lohnsteuer-Anmeldung. Der Rechner prüft die Voraussetzungen und die Höhe, für 2026 und für den ab 01.01.2027 geltenden Rechtsstand.
Die Voraussetzungen im Wortlaut der Norm
- Erstes Dienstverhältnis und ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag — eine Entgeltumwandlung wird nicht gefördert.
- Durchführungsweg: kapitalgedeckte Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds.
- Mindestbeitrag 240 € je Jahr. Darunter gibt es keine Förderung, auch nicht anteilig.
- Einkommensgrenze 2026: 2.575 € im Monat, 85,84 € täglich, 600,84 € wöchentlich, 30.900 € jährlich (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG).
- Höhe: 30 % des Beitrags, höchstens 288 € — der geförderte Beitrag endet also bei 960 € je Jahr. Bis zu diesem Betrag ist der Arbeitgeberbeitrag zugleich steuerfrei (§ 100 Abs. 6 EStG).
Was sich ab 01.01.2027 ändert
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 14) hebt die Förderung an, allerdings erst zum 01.01.2027: Die Einkommensgrenze wird an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt — 3 % der Beitragsbemessungsgrenze, mit der Grenze 2026 entspräche das 3.042 € im Monat. Der geförderte Beitrag steigt auf 1.200 €, der Förderbetrag auf höchstens 360 € je Jahr.
Praktische Folge für die Planung: Eine Zusage, die heute an der Einkommensgrenze scheitert, kann ab 2027 förderfähig sein. Wer die Versorgungsordnung jetzt neu fasst, sollte den Berechtigtenkreis dynamisch an die Norm knüpfen und nicht an einen festen Eurobetrag — sonst ist das Dokument in achtzehn Monaten schon wieder überholt.
Der Förderbetrag ist kein Zuschuss an die beschäftigte Person, sondern eine Entlastung des Betriebs: Er wird von der abzuführenden Lohnsteuer abgezogen. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung folgt einer anderen Grenze (4.056 € je Jahr, 4 % der Beitragsbemessungsgrenze) und wird durch § 100 EStG nicht verändert.
Rechengrößen 2026; am Gesetzestext geprüft am 12.08.2026. Alle Eingaben bleiben in Ihrem Browser. Dieser Rechner ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Prüfung im Einzelfall.