bAV—Strategie

Rechner: bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG

Der Staat beteiligt sich mit 30 % an zusätzlichen Arbeitgeberbeiträgen für Beschäftigte mit geringem Einkommen — verrechnet direkt über die Lohnsteuer-Anmeldung. Der Rechner prüft die Voraussetzungen und die Höhe, für 2026 und für den ab 01.01.2027 geltenden Rechtsstand.

Förderbetrag je Jahr
verbleibender Aufwand des Betriebs
geförderter Anteil des Beitrags
Aufwand je Monat nach Förderung

Die Voraussetzungen im Wortlaut der Norm

Was sich ab 01.01.2027 ändert

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 14) hebt die Förderung an, allerdings erst zum 01.01.2027: Die Einkommensgrenze wird an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt — 3 % der Beitragsbemessungsgrenze, mit der Grenze 2026 entspräche das 3.042 € im Monat. Der geförderte Beitrag steigt auf 1.200 €, der Förderbetrag auf höchstens 360 € je Jahr.

Praktische Folge für die Planung: Eine Zusage, die heute an der Einkommensgrenze scheitert, kann ab 2027 förderfähig sein. Wer die Versorgungsordnung jetzt neu fasst, sollte den Berechtigtenkreis dynamisch an die Norm knüpfen und nicht an einen festen Eurobetrag — sonst ist das Dokument in achtzehn Monaten schon wieder überholt.

Nicht verwechseln

Der Förderbetrag ist kein Zuschuss an die beschäftigte Person, sondern eine Entlastung des Betriebs: Er wird von der abzuführenden Lohnsteuer abgezogen. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung folgt einer anderen Grenze (4.056 € je Jahr, 4 % der Beitragsbemessungsgrenze) und wird durch § 100 EStG nicht verändert.

Rechengrößen 2026; am Gesetzestext geprüft am 12.08.2026. Alle Eingaben bleiben in Ihrem Browser. Dieser Rechner ist eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Prüfung im Einzelfall.