bAV steuerfrei und beitragsfrei: die Ansparphase
Zwei Grenzen, zwei Wirkungen — und die häufigste Verwechslung im ganzen Thema: bAV ist doppelt so weit steuerfrei wie beitragsfrei.
Die zwei Grenzen
| Grenze | Fundstelle | Wirkung | |
|---|---|---|---|
| Steuer | 8 % der Beitragsbemessungsgrenze | § 3 Nr. 63 EStG | keine Lohnsteuer auf den Beitrag |
| Sozialversicherung | 4 % der Beitragsbemessungsgrenze | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV | keine Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung |
Der Bereich zwischen 4 % und 8 % ist steuerfrei, aber beitragspflichtig. Wer über 4 % umwandelt, verliert für den überschießenden Teil den Beitragsvorteil — und damit in der Regel auch den Arbeitgeberzuschuss, weil dieser an die Beitragsersparnis des Betriebs anknüpft (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Voraussetzung der Steuerfreiheit: Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, mit Auszahlung in zulässiger Form. Bei einer Nebenbeschäftigung greift § 3 Nr. 63 EStG nicht.
Was das netto bedeutet
Von 100 € Umwandlung tragen Steuer und Sozialversicherung einen erheblichen Teil: Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % und Beitragssätzen unterhalb der Bemessungsgrenzen bleibt ein Netto-Aufwand von grob der Hälfte. Kommt der Arbeitgeberzuschuss hinzu, steigt der Betrag im Vertrag über den Umwandlungsbetrag hinaus. Genau diese Rechnung macht der Rechner zur Entgeltumwandlung mit Ihren Zahlen — inklusive der Fälle, in denen das Entgelt über den Bemessungsgrenzen liegt und die Ersparnis kleiner ausfällt.
Sonderfälle, die in der Abrechnung auffallen
Mehrere Zusagen. Die Grenzen gelten je Person, nicht je Vertrag. Wer eine alte Direktversicherung und eine neue Pensionskassenzusage hat, muss beide zusammenrechnen.
Altzusagen aus der Zeit vor 2005. Sie können nach dem Übergangsrecht weiterhin pauschal besteuert werden. § 40b EStG in der heutigen Fassung betrifft Zuwendungen an nicht kapitalgedeckte Pensionskassen (20 % Pauschsteuer bis 1.752 € im Kalenderjahr); für Altfälle gilt § 52 EStG. Solche Verträge sollten nicht unbedacht umgestellt werden — die Pauschalbesteuerung kann günstiger sein als die Steuerfreiheit, weil die Leistung später anders behandelt wird.
Nachzahlungen bei Ausscheiden. § 3 Nr. 63 EStG enthält für nachgezahlte Beiträge eine eigene Regelung (4 % der Beitragsbemessungsgrenze je Kalenderjahr der Beschäftigung) — relevant, wenn bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Abfindungen in die Versorgung fließen sollen.
Umlagefinanzierte Pensionskassen (verbreitet im öffentlichen Dienst) folgen § 3 Nr. 56 EStG mit einer eigenen Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.
Und in der Rentenphase?
Die Ansparphase ist nur die Hälfte der Rechnung: Die Leistung wird später versteuert (§ 22 Nr. 5 EStG) und ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig, soweit sie den Freibetrag übersteigt (§ 226 Abs. 2 SGB V) — in der Pflegeversicherung ohne diesen Freibetrag. Wer nur die Ansparphase betrachtet, überschätzt den Vorteil. Steuer und Krankenversicherung in der Rentenphase
Häufige Fragen
Muss die bAV in der Steuererklärung angegeben werden?
In der Ansparphase nicht: Steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG erscheinen nicht als Arbeitslohn. In der Rentenphase sind die Leistungen als sonstige Einkünfte anzugeben.
Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?
Der überschießende Teil ist steuerpflichtig bzw. beitragspflichtig. Kein Verstoß, aber ein Nachteil — und ein Grund, die Umwandlungshöhe an den Grenzen auszurichten.
Zählt der Arbeitgeberzuschuss in die Grenzen mit?
Ja. Zuschuss und Umwandlungsbetrag fließen als Beiträge in dieselbe Grenze. Wer die 8-%-Grenze ausschöpfen will, muss den Zuschuss einrechnen.
Gilt die Beitragsfreiheit auch für die Rentenversicherung?
Ja — innerhalb der 4-%-Grenze entfallen alle Zweige. Das ist zugleich der Grund, warum der umgewandelte Teil keine Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung aufbaut.
| Größe | Wert 2026 | Fundstelle |
|---|---|---|
| Steuerfrei je Jahr | 8.112 € (676 € im Monat) | § 3 Nr. 63 EStG — 8 % der BBG |
| Beitragsfrei in der Sozialversicherung je Jahr | 4.056 € (338 € im Monat) | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV — 4 % der BBG |
| Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung | 101.400 € je Jahr (8.450 € im Monat) | SVBezGrV 2026 |
Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278), gültig ab 01.01.2026; geprüft am 12.08.2026.