bAV—Strategie

Versorgungsordnung: Inhalte und Prüfliste

Kein Muster zum Abschreiben, sondern die Inhalte einer Versorgungsordnung als Gliederung mit den Entscheidungen dahinter. Ein Muster aus dem Netz beantwortet die Fragen eines fremden Betriebs; die Gliederung zeigt, welche Fragen Ihr Betrieb beantworten muss.

Warum hier kein Muster steht

Muster für Versorgungsordnungen sind leicht zu finden — meist von Versicherern, passend zu deren Produkt. Sie beantworten die Fragen des Betriebs, für den sie geschrieben wurden. Ihr Betrieb hat andere: einen anderen Berechtigtenkreis, andere Altzusagen, ein anderes Zuschussmodell, andere Sonderlagen.

Dazu kommt ein rechtlicher Punkt: Die Erstellung und Prüfung einer Versorgungsordnung ist Rechtsdienstleistung. Ein Musterdokument, das Sie ungeprüft übernehmen, ist kein kalkulierbares Risiko, sondern ein unbekanntes. Deshalb steht hier die Gliederung samt der Entscheidungen, die dahinter liegen — die Fassung gehört in anwaltliche Hände, und sie geht dann schnell, weil die Entscheidungen schon getroffen sind.

Gliederung in 14 Punkten

1. Geltungsbereich und Inkrafttreten. Für welche Betriebe, welche Personengruppen, ab welchem Datum. Verhältnis zu früheren Regelungen — ersetzend oder ergänzend? Ohne diesen Punkt bleiben Altzusagen unklar.

2. Berechtigter Personenkreis. Wer teilnimmt und wer nicht: Aushilfen, befristet Beschäftigte, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Organmitglieder, ruhende Arbeitsverhältnisse. Jede Ausgrenzung braucht einen sachlichen Grund — sonst greift der Gleichbehandlungsgrundsatz, und die Ausgegrenzten haben Ansprüche.

3. Wartezeit und Beginn der Teilnahme. Zulässig, aber begründungsbedürftig; klare Anknüpfung (Eintritt, Ende der Probezeit, Stichtag).

4. Art der Zusage. Beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung oder Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 BetrAVG). Das ist die wichtigste Entscheidung im Dokument — sie bestimmt, wofür der Betrieb einsteht.

5. Leistungsarten. Altersleistung, Invaliditätsleistung, Hinterbliebenenleistung. Bei Hinterbliebenen: Definition des Kreises (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, nichtehelich Zusammenlebende, Kinder) und deren Nachweis. Ein unbestimmter Hinterbliebenenbegriff ist ein klassischer Streitpunkt.

6. Höhe der Leistung oder des Beitrags. Feste Beträge, Prozentsätze des Entgelts, Bausteinsysteme; Umgang mit Entgeltsteigerungen und Teilzeit.

7. Entgeltumwandlung. Verfahren, Mindest- und Höchstbeträge, welche Entgeltbestandteile umgewandelt werden können (laufendes Entgelt, Sonderzahlungen), Änderungsmöglichkeiten und Fristen. Der gesetzliche Anspruch reicht bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze; die Mindestumwandlung beträgt 1/160 der Bezugsgröße im Jahr (§ 1a Abs. 1 BetrAVG).

8. Arbeitgeberzuschuss. Höhe, Berechnungsgrundlage und — entscheidend — der Umgang mit dem Wort „soweit” in § 1a Abs. 1a BetrAVG bei Entgelten oberhalb der Bemessungsgrenzen. Pauschal 15 % ist die einfachere, für den Betrieb teurere Variante; eine spitze Berechnung ist zulässig, muss aber nachvollziehbar geregelt und abgerechnet werden.

9. Durchführungsweg und Träger. Welcher Weg, welcher Versorgungsträger, welcher Tarif, und was gilt, wenn der Träger wechselt.

10. Sonderlagen ohne Entgelt. Elternzeit, Pflegezeit, Langzeitkrankheit, unbezahlter Urlaub, Kurzarbeit: ruhen, fortführen mit eigenen Mitteln (§ 1a Abs. 4 BetrAVG) oder beitragsfrei stellen — und wer informiert wen?

11. Anpassung laufender Leistungen. Verpflichtung zu mindestens 1 % jährlicher Anpassung, vollständige Verwendung der Überschussanteile oder Beibehaltung der Dreijahresprüfung (§ 16 Abs. 1 bis 3 BetrAVG). Diese Wahl entscheidet über den Verwaltungsaufwand der nächsten Jahrzehnte.

12. Ausscheiden. Unverfallbarkeit (§ 1b BetrAVG), Behandlung der Anwartschaft, Übertragung auf Verlangen (§ 4 Abs. 3 BetrAVG), Abfindung nur in den Kleinbetragsgrenzen (§ 3 BetrAVG), Verfahren und Fristen.

13. Auskunft und Information. Wer erteilt Auskunft nach § 4a BetrAVG, in welcher Frist, in welcher Form, mit welchem Standardschreiben. Auch für ausgeschiedene Personen und Hinterbliebene.

14. Vorbehalte, Widerruf, Änderung. Was sich der Betrieb vorbehält — und die Grenzen solcher Vorbehalte. Ein zu weiter Widerrufsvorbehalt ist bei einer Direktzusage steuerlich schädlich (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG verlangt eine Zusage ohne schädliche Vorbehalte) und arbeitsrechtlich regelmäßig unwirksam.

12 Prüffragen an eine bestehende Versorgungsordnung

Gehen Sie die Liste mit dem Dokument in der Hand durch. Jede Frage, die Sie nicht in einem Satz mit Verweis auf eine Ziffer beantworten können, ist eine offene Stelle.

  1. Steht ausdrücklich im Dokument, welche Art von Zusage erteilt wird?
  2. Ist der Berechtigtenkreis so definiert, dass Sie eine Ablehnung sachlich begründen können?
  3. Ist der Zuschuss mit Berechnungsgrundlage geregelt — und deckt die Regel Entgelte über den Bemessungsgrenzen ab?
  4. Gibt es eine Regel für entgeltlose Zeiten, und kennt die Personalabteilung sie?
  5. Ist festgelegt, wie mit Sonderzahlungen (Weihnachts-, Urlaubsgeld) umgegangen wird?
  6. Steht eine Anpassungsregel im Dokument, oder gilt die Dreijahresprüfung?
  7. Ist geregelt, wer Auskunft erteilt und in welcher Frist?
  8. Ist das Verfahren beim Ausscheiden beschrieben, einschließlich Übertragungswert?
  9. Sind Altzusagen (insbesondere aus der Zeit vor 2005) abgegrenzt und in ihrem Bestand geschützt?
  10. Wurde der Betriebsrat beteiligt, wo Mitbestimmung besteht (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 und 10 BetrVG) — und ist das dokumentiert?
  11. Nennt das Dokument die Zuständigkeiten namentlich oder nach Funktion?
  12. Wann wurde die Ordnung zuletzt geändert — und passt sie noch zum Rechtsstand (Pflichtzuschuss seit 2019 für neue, seit 2022 für alte Umwandlungsvereinbarungen; Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz seit 22.01.2026)?

Was Sie für ein Gespräch bereitlegen sollten

  • die bestehende Versorgungsordnung, Betriebsvereinbarung oder Gesamtzusage
  • Muster der Umwandlungsvereinbarungen
  • Übersicht der Versorgungsträger und Verträge (Tarif, Beginn, Beitrag, Status)
  • Zahl der aktiven, ausgeschiedenen und rentenbeziehenden Personen
  • letzte Dokumentation einer Anpassungsprüfung, falls vorhanden

Mehr braucht es für eine belastbare erste Einordnung nicht.

Häufige Fragen

Können wir die Versorgungsordnung selbst schreiben?

Sie können sie vorbereiten — alle Entscheidungen oben sind Ihre. Die rechtliche Fassung sollte anwaltlich erfolgen: Sie erzeugt Ansprüche, die Jahrzehnte laufen, und einzelne Formulierungen entscheiden über Haftung und steuerliche Anerkennung.

Wie lang ist eine gute Versorgungsordnung?

So lang wie nötig. In kleinen Betrieben mit einem Durchführungsweg reichen wenige Seiten; die Länge entsteht aus Sonderlagen und Altbeständen, nicht aus Ausführlichkeit um ihrer selbst willen. Wichtiger als Umfang ist Widerspruchsfreiheit.

Reicht ein Verweis auf das Gesetz?

Für die zwingenden Punkte ja — für alles, was gestaltbar ist, nein. Genau bei den gestaltbaren Punkten (Berechtigtenkreis, Zuschussberechnung, Anpassung, Sonderlagen) entstehen die Streitfälle.

Wir arbeiten die Rechtslage für Sie auf und nennen zu jeder Aussage die Fundstelle — damit Sie nachlesen, im Betrieb begründen und Rückfragen beantworten können. Für die verbindliche Prüfung oder Erstellung Ihrer Versorgungsordnung arbeiten wir mit Ihrer Kanzlei zusammen, für steuerliche Fragen mit Ihrer Steuerberatung: Wir bereiten die Entscheidung vor, treffen sie aber nicht an deren Stelle.