bAV kündigen
Die bAV kündigen im Sinne von „Geld zurück“ ist bei einer bestehenden Anwartschaft gesetzlich ausgeschlossen. Was möglich ist: die Beitragszahlung beenden — die Anwartschaft bleibt.
Die kurze Antwort
Eine unverfallbare Anwartschaft kann nicht gekündigt und nicht ausgezahlt werden. § 3 BetrAVG verbietet die Abfindung — mit engen Ausnahmen für Kleinbeträge. Das gilt auch dann, wenn Sie das Geld dringend brauchen, und es gilt unabhängig davon, wer den Vertrag geschlossen hat.
Was geht: die künftige Beitragszahlung beenden. Die bisher erdiente Anwartschaft bleibt und wird zum Rentenbeginn ausgezahlt.
Warum das so ist
Die betriebliche Altersversorgung ist zweckgebunden: Sie soll im Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene wirken. Deshalb ist sie steuerlich und beitragsrechtlich begünstigt — und deshalb ist der vorzeitige Verbrauch ausgeschlossen. Dieselbe Zweckbindung schützt die Anwartschaft umgekehrt: vor Pfändung in der Ansparphase und davor, in einer schwierigen Lebensphase aufgelöst zu werden.
Die fünf realistischen Wege
1. Umwandlung für die Zukunft beenden. Sie stellen die Umwandlung ein — nach den Regeln Ihrer Vereinbarung und der Versorgungsordnung, meist zum nächsten Monat oder Quartal. Der Vertrag wird beitragsfrei; die erdiente Anwartschaft bleibt.
2. Umwandlung reduzieren. Häufig übersehen und oft die bessere Lösung: Der Beitrag wird gesenkt, statt ihn ganz zu beenden. Vorsicht bei Verträgen mit Mindestbeiträgen.
3. Übertragung beim Arbeitgeberwechsel. Innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden (§ 4 Abs. 3 BetrAVG). Arbeitgeberwechsel
4. Private Fortführung einer Direktversicherung: Sie übernehmen den Vertrag und zahlen aus dem Netto weiter. Sinnvoll bei alten Verträgen mit gutem Garantiezins.
5. Abfindung bei Kleinbeträgen. Nur innerhalb der Grenzen des § 3 BetrAVG:
- einseitig durch den Arbeitgeber, ohne Ihre Zustimmung, bis 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße als Monatsrente bzw. 18/10 der monatlichen Bezugsgröße als Kapitalleistung (§ 3 Abs. 2 BetrAVG),
- einvernehmlich bis 2 % bzw. 24/10 der monatlichen Bezugsgröße, wenn der Betrag zur Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung verwendet wird (§ 3 Abs. 2a BetrAVG).
Die Eurobeträge des laufenden Jahres stehen in der Tabelle. Wichtig: Ein Anspruch auf Abfindung folgt daraus nicht — die Grenzen erlauben sie, verlangen sie aber nicht.
Was Sie vor der Entscheidung prüfen sollten
- Wie hoch ist die garantierte Leistung? Ein alter Vertrag mit hohem Garantiezins ist wertvoller, als der Rückkaufswert vermuten lässt.
- Ist es ein Vorsorge- oder ein Liquiditätsproblem? Bei Letzterem hilft eine Reduzierung meist mehr als eine Beendigung.
- Wie ist die Kostenstruktur? Bei Verträgen, in denen Abschlusskosten noch abgetragen werden, ist ein früher Stopp besonders teuer.
- Was sagt die Versorgungsordnung? Fristen, Mindestbeträge und Verfahren stehen dort — und nicht im Versicherungsschein.
Häufige Fragen
Ich habe gerade gekündigt und brauche Geld. Kann ich mir die bAV auszahlen lassen?
Nein, außer die Anwartschaft liegt unter den Kleinbetragsgrenzen und Ihr Arbeitgeber nutzt die Abfindungsmöglichkeit. Andernfalls bleibt die Anwartschaft bis zum Rentenbeginn bestehen.
Kann der Arbeitgeber gegen meinen Willen abfinden?
Innerhalb der Grenze des § 3 Abs. 2 BetrAVG ja — das ist der Sinn der einseitigen Kleinbetragsabfindung. Für die einvernehmliche Variante braucht er Ihre Zustimmung und muss den Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen.
Was ist mit dem Rückkaufswert, den mir der Versicherer nennt?
Der Rückkaufswert ist eine Rechengröße des Vertrags. Er sagt nichts darüber, ob eine Auszahlung zulässig ist — das entscheidet § 3 BetrAVG, nicht der Versicherer.
Ich bin selbstständig geworden. Kann ich jetzt kündigen?
Nein, aber Sie können eine Direktversicherung privat fortführen oder ruhen lassen. Bei anderen Durchführungswegen ruht die Anwartschaft bis zum Rentenbeginn.
Lohnt es sich, die Umwandlung zu beenden, weil ich weniger Rente bekomme?
Das ist eine Rechnung, keine Grundsatzfrage: Zuschusshöhe, Steuersatz, Kosten und die Abzüge in der Rentenphase gehören zusammen betrachtet. Lohnt sich die bAV?
| Größe | Wert 2026 | Fundstelle |
|---|---|---|
| Abfindung ohne Zustimmung möglich bis | 59,32 € Monatsrente oder 7.119 € Kapital | § 3 Abs. 2 BetrAVG |
| Abfindung einvernehmlich mit Zahlung in die Rentenversicherung | 79,10 € Monatsrente oder 9.492 € Kapital | § 3 Abs. 2a BetrAVG |
Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278), gültig ab 01.01.2026; geprüft am 12.08.2026.