Direktversicherung für Arbeitgeber
Die Direktversicherung ist der häufigste Durchführungsweg — weil sie einfach ist. Genau das führt dazu, dass die Regeln um sie herum oft fehlen: Bezugsrecht, Altfälle, entgeltlose Zeiten, Ausscheiden. Für den Arbeitgeber liegt das Risiko in diesen Lücken.
Was eine Direktversicherung ist
Der Betrieb schließt als Versicherungsnehmer eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben der beschäftigten Person ab; bezugsberechtigt für die Leistungen ist diese Person oder ihre Hinterbliebenen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG). Die Beiträge zahlt der Betrieb — aus eigenen Mitteln, aus Entgeltumwandlung oder aus beidem.
Warum der Weg so verbreitet ist: keine Rückstellung in der Bilanz, überschaubare Verwaltung, übertragbar beim Arbeitgeberwechsel, und beim Ausscheiden lässt sich die Versicherung im Regelfall privat weiterführen.
Steuer und Sozialversicherung
- Steuerfrei bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Nr. 63 EStG).
- Beitragsfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
- Nachgelagerte Besteuerung der Leistung (§ 22 Nr. 5 EStG).
- Altzusagen: Verträge aus der Zeit vor 2005 können nach dem Übergangsrecht weiterhin pauschal besteuert werden. In der heute geltenden Fassung erfasst § 40b EStG die Zuwendungen an nicht kapitalgedeckte Pensionskassen mit 20 % Pauschsteuer bis 1.752 € im Kalenderjahr; für Altfälle gilt das Übergangsrecht in § 52 EStG. Wer solche Verträge im Bestand hat, darf sie nicht unbesehen in eine neue Regelung überführen — das kann Vorteile vernichten.
Bezugsrecht: der Punkt, der Ärger macht
Das Bezugsrecht steht der beschäftigten Person zu. Ist die Anwartschaft unverfallbar, darf der Betrieb es nicht widerrufen, und bei Abtretung oder Beleihung muss er die Person so stellen, als wäre das nicht geschehen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG). Ein widerrufliches Bezugsrecht in der Anfangszeit ist gestaltbar, gehört aber ausdrücklich geregelt — und es hat Folgen für die Insolvenzsicherung: § 7 Abs. 1 BetrAVG erfasst die Direktversicherung für die in § 1b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG genannten Tatbestände.
In der Praxis findet man häufig Verträge, bei denen niemand mehr weiß, welches Bezugsrecht vereinbart wurde. Das ist keine Formalie: Davon hängt ab, wem die Leistung im Insolvenzfall zusteht.
Fünf Fehler, die wir regelmäßig finden
- Kein Zuschuss. Bei Entgeltumwandlung sind 15 % zusätzlich zu zahlen, für Altverträge spätestens seit 01.01.2022 (§ 1a Abs. 1a, § 26a BetrAVG). Zum Zuschuss.
- Keine Regel für entgeltlose Zeiten. Elternzeit oder lange Krankheit: Fortsetzung mit eigenen Mitteln ist möglich (§ 1a Abs. 4 BetrAVG) — wenn jemand darauf hinweist. Seit dem 01.07.2026 verbessert das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz die Fortsetzungsrechte im Versicherungsvertragsrecht (§ 212 VVG).
- Ausscheiden ohne Verfahren. Übertragung auf Verlangen binnen eines Jahres (§ 4 Abs. 3 BetrAVG), private Fortführung oder beitragsfreie Stellung — jede Variante braucht ein Standardschreiben, nicht eine Einzelfallentscheidung.
- Zusage nicht dokumentiert. Der Versicherungsschein ist nicht die Zusage. Fehlt die arbeitsrechtliche Grundlage, wird ausgelegt — regelmäßig zulasten des Betriebs.
- Grenzen nicht überwacht. Bei mehreren Zusagen oder hohen Beiträgen laufen die 4-%- und 8-%-Grenzen auseinander; die Abrechnung muss beide kennen.
Vor- und Nachteile in einem Satz
Dafür: bilanzneutral, einfach, übertragbar, für Beschäftigte transparent, im Ausscheidensfall sauber abwickelbar.
Dagegen: an die 8-%-Grenze gebunden (für höhere Zusagen zu klein), Kostenstruktur des Tarifs entscheidet über die Wertgleichheit, und die Einstandspflicht bleibt beim Betrieb — auch wenn der Versicherungsschein etwas anderes suggeriert.
Häufige Fragen
Kann die beschäftigte Person die Direktversicherung nach dem Ausscheiden mitnehmen?
Sie kann die Übertragung des Übertragungswerts auf den neuen Arbeitgeber verlangen, wenn dieser Weg versicherungsförmig ist und der Wert die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (§ 4 Abs. 3 BetrAVG). Alternativ läuft der Vertrag beitragsfrei weiter oder wird privat fortgeführt. Arbeitgeberwechsel.
Darf der Betrieb den Vertrag kündigen?
Nicht zulasten einer unverfallbaren Anwartschaft. Eine Kündigung mit Auszahlung an den Betrieb ist bei unverfallbaren Anwartschaften ausgeschlossen; Abfindungen sind nur in den Kleinbetragsgrenzen des § 3 BetrAVG zulässig.
Wer wählt den Tarif aus?
Der Betrieb — und trägt damit die Verantwortung für die Auswahl. Deshalb sollten Auswahlkriterien und Vergleich dokumentiert sein, insbesondere bei Entgeltumwandlung mit ihrem Wertgleichheitsgebot.
Was gilt bei mehreren Arbeitgebern oder Nebenbeschäftigung?
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG gilt für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis. Bei Nebenbeschäftigungen ist das zu prüfen, sonst entsteht Steuerpflicht, die niemand eingeplant hat.