bAV—Strategie

bAV-Förderbetrag: Geringverdienerförderung (§ 100 EStG)

Der bAV-Förderbetrag ist der wirksamste Zuschuss im deutschen Recht der Altersversorgung — und der am seltensten genutzte: Der Staat trägt 30 % des Arbeitgeberbeitrags für Beschäftigte mit geringem Einkommen — abgewickelt in einer Zeile der Lohnsteuer-Anmeldung.

Wie die Förderung funktioniert

Zahlt ein Betrieb zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn einen Beitrag zu einer kapitalgedeckten Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds für eine Person mit geringem Einkommen, erhält er 30 % dieses Beitrags zurück — nicht als Antragsverfahren, sondern durch Abzug von der abzuführenden Lohnsteuer (§ 100 EStG).

Die Voraussetzungen im Überblick (Fassung 2026):

VoraussetzungWert
erstes Dienstverhältnisja
Beitrag zusätzlich zum Arbeitslohn (keine Entgeltumwandlung)ja
Durchführungswegkapitalgedeckte Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds
Mindestbeitrag je Jahr240 €
geförderter Beitrag höchstens960 €
Förderbetrag30 %, höchstens 288 €
Einkommensgrenze2.575 € monatlich (85,84 € täglich, 600,84 € wöchentlich, 30.900 € jährlich)

Zusätzlich ist der Arbeitgeberbeitrag bis 960 € steuerfrei (§ 100 Abs. 6 EStG) — und diese Steuerfreiheit zählt für die Sozialversicherungsfreiheit mit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV nennt § 100 Abs. 6 Satz 1 EStG ausdrücklich).

Der Rechner zum Förderbetrag prüft Grenze, Mindestbeitrag und Höhe für beide Rechtsstände.

Was sich zum 01.01.2027 ändert

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 14) hebt die Förderung an — die Änderung des § 100 EStG tritt am 01.01.2027 in Kraft:

bis 2026ab 2027
Einkommensgrenze2.575 € monatlich (feststehender Betrag)3 % der Beitragsbemessungsgrenze (dynamisch)
geförderter Beitragbis 960 €bis 1.200 €
Förderbetraghöchstens 288 €höchstens 360 €

Der Wechsel von einem festen Betrag zu einem dynamischen Grenzwert ist die eigentlich wichtige Änderung: Bisher wuchs der Kreis der Berechtigten mit jeder Lohnerhöhung nach unten aus der Förderung heraus. Künftig steigt die Grenze mit der Beitragsbemessungsgrenze mit.

Folge für die Versorgungsordnung: Beschreiben Sie den Berechtigtenkreis nicht mit einem Eurobetrag, sondern mit einem Verweis auf § 100 EStG in der jeweils geltenden Fassung. Sonst ist das Dokument zum Jahreswechsel 2026/2027 überholt.

Warum die Förderung so selten genutzt wird

Drei Gründe, alle organisatorisch:

  1. Sie muss aktiv eingerichtet werden. Es gibt keinen Antrag, aber auch keinen Automatismus — die Lohnabrechnung muss den Förderbetrag berücksichtigen.
  2. Der Beitrag muss zusätzlich sein. In Betrieben, die nur Entgeltumwandlung anbieten, greift die Förderung nicht. Wer sie nutzen will, braucht ein arbeitgeberfinanziertes Element.
  3. Der Berechtigtenkreis wechselt. Ein Lohnsprung führt aus der Förderung heraus; das erfordert eine Regel, was dann mit dem Beitrag passiert — weiterzahlen ohne Förderung, reduzieren oder einstellen. Ohne Regel entsteht Ungleichbehandlung.

Für wen sich das besonders lohnt

Für Beschäftigte mit geringem Einkommen ist die Entgeltumwandlung häufig der schlechtere Weg: Sie mindert das sozialversicherungspflichtige Entgelt und damit auch Ansprüche auf gesetzliche Rente, Kranken-, Arbeitslosen- und Elterngeld. Ein arbeitgeberfinanzierter Beitrag mit Förderbetrag vermeidet das vollständig — die Person verzichtet auf nichts.

Für Betriebe mit vielen Beschäftigten in Teilzeit, im Verkauf, in der Gastronomie oder in der Pflege ist das deshalb das wirksamste bAV-Instrument überhaupt: geringer Aufwand je Person, 30 % Zuschuss vom Staat, und ein Nutzen, der ohne Erklärungsakrobatik zu vermitteln ist.

Häufige Fragen

Kann der Förderbetrag mit dem Pflichtzuschuss von 15 % kombiniert werden?

Der Pflichtzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG knüpft an eine Entgeltumwandlung an; der Förderbetrag verlangt einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag. Beide Elemente können im Betrieb nebeneinander bestehen — der Förderbetrag greift aber nur für den zusätzlichen, arbeitgeberfinanzierten Teil, nicht für den Pflichtzuschuss zur Umwandlung.

Was passiert, wenn das Einkommen die Grenze übersteigt?

Dann entfällt die Förderung für die betroffenen Lohnzahlungszeiträume. Der Beitrag selbst kann weiterlaufen; er ist dann „nur” steuer- und beitragsfrei in den allgemeinen Grenzen. Die Entscheidung darüber sollte in der Versorgungsordnung stehen und nicht im Einzelfall fallen.

Gilt die Förderung auch für Minijobs?

Sie knüpft an das erste Dienstverhältnis und die Einkommensgrenze, nicht an eine Mindeststundenzahl. Auch geringfügig Beschäftigte können erfasst sein — bei ihnen ist der Nutzen sogar besonders groß, weil eine Entgeltumwandlung dort selten sinnvoll ist.

Muss der Beitrag jedes Jahr gleich hoch sein?

Nein. Gefördert wird der im jeweiligen Kalenderjahr gezahlte zusätzliche Beitrag innerhalb der Grenzen. Ein schwankender Beitrag ist zulässig, macht die Kommunikation im Betrieb aber schwieriger als ein fester.

GrößeWert 2026Fundstelle
Beitragsfrei in der Sozialversicherung je Jahr4.056 € (338 € im Monat)§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV — 4 % der BBG
Förderbetrag Geringverdiener30 % des Beitrags, höchstens 288 € — ab 2027 360 €§ 100 EStG
Einkommensgrenze der Geringverdienerförderung2.575 € im Monat — ab 2027 3.042 €§ 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG

Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278), gültig ab 01.01.2026; geprüft am 12.08.2026.

Wir arbeiten die Rechtslage für Sie auf und nennen zu jeder Aussage die Fundstelle — damit Sie nachlesen, im Betrieb begründen und Rückfragen beantworten können. Für die verbindliche Prüfung oder Erstellung Ihrer Versorgungsordnung arbeiten wir mit Ihrer Kanzlei zusammen, für steuerliche Fragen mit Ihrer Steuerberatung: Wir bereiten die Entscheidung vor, treffen sie aber nicht an deren Stelle.