bAV beim Arbeitgeberwechsel
Vier Möglichkeiten, eine Frist: Wer die bAV beim Arbeitgeberwechsel übertragen will, muss das binnen eines Jahres nach dem Ausscheiden verlangen — und daran erinnert Sie niemand.
Schritt 1: Bleibt die Anwartschaft überhaupt?
- Aus Entgeltumwandlung finanziert: Ja, immer. Sie ist von Anfang an unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).
- Vom Arbeitgeber finanziert: Ja, wenn Sie beim Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet haben und die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Sonst verfällt sie.
Schritt 2: Die vier Möglichkeiten
a) Beitragsfrei stehen lassen
Der Vertrag ruht, die bisher erdiente Anwartschaft bleibt und wird zum Rentenbeginn ausgezahlt. Kein Aufwand, keine Entscheidung — und der Grund, warum viele Menschen am Ende fünf kleine Anwartschaften bei fünf früheren Arbeitgebern haben. Wichtig: Adressänderungen mitteilen. Wer nicht erreichbar ist, wird beim Rentenbeginn nicht gefunden.
b) Übertragung auf den neuen Arbeitgeber verlangen
Sie haben einen Anspruch darauf, wenn (§ 4 Abs. 3 BetrAVG)
- Sie ihn innerhalb eines Jahres nach Ende des Arbeitsverhältnisses geltend machen,
- die Versorgung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds läuft und
- der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.
Der neue Arbeitgeber muss dann eine wertgleiche Zusage erteilen. Die Übertragung selbst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 55 EStG).
Die Jahresfrist ist die wichtigste Zahl auf dieser Seite. Sie läuft ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob Sie schon einen neuen Arbeitgeber haben.
c) Im Einvernehmen übertragen
Außerhalb des Anspruchs geht eine Übertragung nur, wenn alle Beteiligten zustimmen (§ 4 Abs. 2 BetrAVG) — etwa bei einer Unterstützungskassen-Zusage oder einem Übertragungswert über der Beitragsbemessungsgrenze. Möglich, aber Verhandlungssache.
d) Privat weiterführen (nur Direktversicherung)
Sie übernehmen den Vertrag als Versicherungsnehmer und zahlen aus dem Netto weiter. Der Vorteil der Steuer- und Beitragsfreiheit fällt damit weg; erhalten bleibt der Vertrag mit seinen Konditionen — bei alten Verträgen mit hohem Garantiezins ist das oft der Grund, es zu tun.
Entscheidungshilfe
| Ihre Lage | Naheliegende Wahl |
|---|---|
| Neuer Arbeitgeber hat gute bAV, Wert unter der BBG | Übertragung verlangen — alles an einem Ort |
| Alter Vertrag mit hohem Garantiezins | beitragsfrei stehen lassen oder privat fortführen |
| Sehr kleine Anwartschaft | stehen lassen; Abfindung nur, wenn der Betrieb sie im Rahmen des § 3 BetrAVG anbietet |
| Selbstständigkeit geplant | Direktversicherung privat fortführen prüfen, sonst ruhen lassen |
| Neuer Arbeitgeber ohne bAV | ruhen lassen und dort Entgeltumwandlung verlangen (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) |
Was Sie beim Austritt anfordern sollten
- Auskunft nach § 4a BetrAVG: Höhe der Anwartschaft, Entwicklung nach dem Ausscheiden, Übertragungswert.
- Angaben zum Vertrag: Träger, Vertragsnummer, Tarif, Beitrag, Beginn.
- Schriftliche Bestätigung, welche Option gewählt wurde.
Diese drei Dinge sind das, was Sie in zwanzig Jahren brauchen — und das, was dann sonst niemand mehr rekonstruieren kann.
Häufige Fragen
Kann ich mir die Anwartschaft auszahlen lassen?
Grundsätzlich nein. Eine Abfindung ist nur in engen Kleinbetragsgrenzen zulässig (§ 3 Abs. 2 und 2a BetrAVG) — die Beträge stehen in der Tabelle. Diese Beschränkung ist Schutz, nicht Schikane. bAV kündigen
Was, wenn der frühere Arbeitgeber nicht mehr existiert?
Die Ansprüche bleiben bestehen. Je nach Konstellation ist der Rechtsnachfolger zuständig, der Versorgungsträger leistet direkt, oder — bei Insolvenz und insolvenzgeschützten Zusagen — der Pensions-Sicherungs-Verein. Insolvenzsicherung
Muss der neue Arbeitgeber die Übertragung annehmen?
Beim Anspruch nach § 4 Abs. 3 BetrAVG ja, mit einer wertgleichen Zusage. Er kann dafür einen eigenen Durchführungsweg wählen.
Ich habe die Jahresfrist verpasst. Und jetzt?
Dann bleibt die Anwartschaft beim früheren Arbeitgeber bzw. dessen Träger — beitragsfrei stehen lassen ist dann der Regelfall. Eine Übertragung im Einvernehmen ist weiterhin möglich, aber niemand ist dazu verpflichtet.
| Größe | Wert 2026 | Fundstelle |
|---|---|---|
| Übertragungsanspruch beim Arbeitgeberwechsel | Übertragungswert bis 101.400 € | § 4 Abs. 3 BetrAVG — bis zur BBG |
| Unverfallbarkeit der Arbeitgeberzusage | 3 Jahre Zusagedauer und Alter 21 | § 1b Abs. 1 BetrAVG |
Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278), gültig ab 01.01.2026; geprüft am 12.08.2026.