bAV—Strategie

Unterstützungskasse

Der Weg für Zusagen, die in die versicherungsförmigen Grenzen nicht passen — mit dem Preis, dass die Haftung besonders sichtbar beim Betrieb liegt.

Der Grundgedanke

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die den Begünstigten keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt (§ 1b Abs. 4 BetrAVG). Dieser fehlende Rechtsanspruch ist kein Konstruktionsfehler, sondern der Zweck: Weil die Kasse formal freiwillig leistet, unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht mit ihren Anlagevorschriften — und weil der Anspruch der Beschäftigten sich gegen den Arbeitgeber richtet, greifen die steuerlichen Grenzen der versicherungsförmigen Wege nicht.

Praktische Folge: Zusagen oberhalb von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze sind hier darstellbar. Deshalb ist die Unterstützungskasse der klassische Weg für Führungskräfte, leitende Angestellte und — mit Sonderregeln — für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Rückdeckung: kongruent oder nicht

Die Kasse finanziert die Zusage regelmäßig über eine Rückdeckungsversicherung. „Kongruent” heißt: Der Versicherungsvertrag ist so gestaltet, dass er die Verpflichtung deckungsgleich abbildet. Das ist zugleich die steuerliche Voraussetzung für den vollen Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen — die Grenzen dafür regelt § 4d EStG („Zuwendungen an Unterstützungskassen”).

Zwei Punkte, die häufig untergehen:

  • Eine Rückdeckung ändert die Zusage nicht. Reicht sie nicht aus, bleibt die Differenz beim Betrieb (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
  • Bei nicht kongruenter Rückdeckung oder Änderungen an der Zusage kann der Betriebsausgabenabzug teilweise entfallen. Änderungen an U-Kassen-Zusagen sind daher immer auch ein Steuerthema.

Insolvenzsicherung und Beitragspflicht

Zusagen über eine Unterstützungskasse unterliegen der gesetzlichen Insolvenzsicherung (§ 7 Abs. 1 BetrAVG). Der Betrieb ist beim Pensions-Sicherungs-Verein beitragspflichtig; Bemessungsgrundlage ist der Wert der insolvenzgeschützten Anwartschaften. Das ist ein laufender Kostenblock, der bei der Wegewahl mitgerechnet werden muss. Insolvenzsicherung.

Bilanz und Ausweis

Die Zuwendungen sind — in den Grenzen des § 4d EStG — Betriebsausgaben; eine Rückstellung wie bei der Direktzusage entsteht nicht. „Bilanzneutral” ist der Weg damit im Ergebnis, aber nicht unsichtbar: Mittelbare Verpflichtungen sind im Anhang anzugeben, wenn keine Rückstellung gebildet wird. Für Banken, Erwerber und Prüfer ist eine U-Kassen-Zusage nichts, was man übersieht — und genau deshalb sollte sie dokumentiert und bewertet vorliegen.

Wann sie passt — und wann nicht

Passt, wenn hohe Zusagen für einen kleinen Kreis benötigt werden, wenn die versicherungsförmigen Grenzen zu eng sind, wenn Gestaltungsfreiheit bei Leistungsplänen gewünscht ist.

Passt nicht, wenn eine schlanke Lösung für die gesamte Belegschaft gesucht wird: Der Verwaltungsaufwand je Zusage ist höher, das Konstrukt erklärungsbedürftig, und der Nutzen der fehlenden Obergrenze entsteht erst bei großen Beträgen.

Häufige Fragen

Haben Beschäftigte wirklich keinen Anspruch?

Nicht gegen die Kasse. Gegen den Arbeitgeber schon — und der Anspruch ist vollwertig. Das fehlende Recht gegen die Kasse ist eine Konstruktionsvoraussetzung, keine Einschränkung der Versorgung.

Was passiert beim Ausscheiden?

Die unverfallbare Anwartschaft bleibt erhalten (§ 1b Abs. 4 BetrAVG). Der gesetzliche Anspruch auf Übertragung nach § 4 Abs. 3 BetrAVG erfasst allerdings nur die versicherungsförmigen Wege; bei einer Unterstützungskasse ist eine Übertragung nur im Einvernehmen möglich (§ 4 Abs. 2 BetrAVG). Das gehört in die Ausscheidensregel der Versorgungsordnung.

Kann eine U-Kassen-Zusage ausgelagert werden?

Ja, über Übertragung auf einen Pensionsfonds oder eine Liquidationsversicherung — mit erheblichen steuerlichen und arbeitsrechtlichen Folgen und regelmäßig Zustimmungserfordernissen. Das ist ein Projekt mit Steuerberater und Kanzlei, keine Umbuchung.

Ist der Weg für Gesellschafter-Geschäftsführer geeignet?

Häufig ja, wegen der fehlenden Obergrenze — aber unter zusätzlichen Anforderungen an Erdienbarkeit, Angemessenheit und Finanzierbarkeit. GGF-Versorgung.

Wir arbeiten die Rechtslage für Sie auf und nennen zu jeder Aussage die Fundstelle — damit Sie nachlesen, im Betrieb begründen und Rückfragen beantworten können. Für die verbindliche Prüfung oder Erstellung Ihrer Versorgungsordnung arbeiten wir mit Ihrer Kanzlei zusammen, für steuerliche Fragen mit Ihrer Steuerberatung: Wir bereiten die Entscheidung vor, treffen sie aber nicht an deren Stelle.