bAV—Strategie

Ist die betriebliche Altersvorsorge sinnvoll?

Ob betriebliche Altersvorsorge sinnvoll ist, hat eine dreiteilige Antwort: Mit Arbeitgeberzuschuss lohnt sie sich meistens. Ohne Zuschuss und bei kleinem Einkommen häufig nicht. Und wer nur die Ansparphase rechnet, rechnet falsch.

Was für die bAV spricht

1. Der Steuer- und Beitragsvorteil in der Ansparphase. Umgewandeltes Entgelt ist bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) und bis 4 % beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Von 100 € Umwandlung kostet Sie deshalb je nach Steuersatz nur ein Teil netto — den Rest tragen Steuer und Sozialversicherung.

2. Der Arbeitgeberzuschuss. Mindestens 15 % zusätzlich, soweit der Betrieb Beiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG); in einem Optionssystem ohne Tarifbindung mindestens 20 % (§ 20 Abs. 3 BetrAVG). Viele Betriebe geben freiwillig mehr. Das ist der stärkste einzelne Vorteil — Geld, das es privat nicht gibt.

3. Schutz der Anwartschaft. Anwartschaften sind im Insolvenzfall des Arbeitgebers gesetzlich geschützt (§§ 7 ff. BetrAVG — mit Unterschieden je Durchführungsweg, siehe Insolvenzsicherung). Bei Entgeltumwandlung sieht § 1b Abs. 5 BetrAVG zusätzliche Schutzregeln vor, unter anderem zum Pfändungsschutz. Und abfinden lässt sich eine unverfallbare Anwartschaft nur in engen Kleinbetragsgrenzen (§ 3 BetrAVG) — was Sie in schwachen Momenten davor schützt, die Altersvorsorge aufzulösen.

4. Kein Aufwand. Die Abwicklung läuft über die Lohnabrechnung. Kein Antrag, keine Überweisung, kein Vergleichsportal.

Was gegen die bAV spricht

1. Weniger gesetzliche Rente. Was umgewandelt wird, ist nicht beitragspflichtig — und mindert damit die Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für den umgewandelten Teil tauschen Sie also gesetzliche gegen betriebliche Rente.

2. Weniger Entgeltersatzleistungen. Krankengeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld richten sich nach dem beitragspflichtigen Entgelt. Wer viel umwandelt und in eine solche Lage kommt, bekommt weniger. Das trifft besonders Menschen mit Kinderwunsch oder unsicherer Beschäftigung.

3. Beiträge in der Rentenphase. Auf Betriebsrenten fallen in der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge an, soweit sie den Freibetrag übersteigen (§ 226 Abs. 2 SGB V) — und in der Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag nicht (§ 57 Abs. 1 SGB XI verweist nicht auf ihn). Dazu kommt die Besteuerung der Leistung (§ 22 Nr. 5 EStG). Steuer und Krankenversicherung in der Rentenphase

4. Kosten des Vertrags. Abschluss- und Verwaltungskosten mindern die Leistung. Bei der Entgeltumwandlung verlangt das Gesetz Wertgleichheit (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) — je höher die Kosten, desto fragwürdiger ist sie.

5. Geringe Beweglichkeit. Eine unverfallbare Anwartschaft lässt sich nicht kündigen und nur in engen Kleinbetragsgrenzen abfinden (§ 3 BetrAVG). Das ist Schutz — und Einschränkung. bAV kündigen

Die vier Fälle, in denen es sich fast immer lohnt

  1. Hoher Arbeitgeberzuschuss. Ab etwa 20 % zusätzlich kippt die Rechnung deutlich zugunsten der bAV — der Zuschuss ist eine Rendite, die kein Markt garantiert.
  2. Arbeitgeberfinanzierter Beitrag. Sie verzichten auf nichts. Es gibt keinen Grund, das abzulehnen.
  3. Hohes Einkommen über den Bemessungsgrenzen. Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, verliert durch die Umwandlung keine Anwartschaft in der gesetzlichen Rente (dort wird ohnehin nur bis zur Grenze gerechnet) und nutzt den Steuervorteil voll.
  4. Kurzer Weg bis zur Rente mit stabiler Beschäftigung. Die Nachteile bei Entgeltersatzleistungen wirken dann kaum noch.

Die drei Fälle, in denen Sie genau rechnen sollten

  1. Kleines Einkommen ohne Zuschuss. Hier kann der Verlust an gesetzlicher Rente und an Entgeltersatzleistungen den Vorteil auffressen. Besser: den Betrieb auf den Förderbetrag nach § 100 EStG ansprechen — dann zahlt der Arbeitgeber und der Staat trägt 30 %. Geringverdienerförderung
  2. Geplante Elternzeit oder unsichere Beschäftigung. Elterngeld und Arbeitslosengeld sinken mit dem beitragspflichtigen Entgelt.
  3. Sehr hohe Umwandlungsbeträge. Über 4 % der Beitragsbemessungsgrenze entfällt der Beitragsvorteil — und damit meist auch der Zuschuss.

Wie man es selbst durchrechnet

Der Rechner zur Entgeltumwandlung zeigt den Netto-Aufwand und den Betrag, der mit Zuschuss im Vertrag landet. Was er bewusst nicht zeigt, ist eine Ablaufleistung: Jede Zahl dazu wäre eine Annahme über Verzinsung und Kosten. Fragen Sie stattdessen Ihren Betrieb nach:

  • der Höhe des Zuschusses (und der Berechnungsgrundlage),
  • dem Durchführungsweg und dem Träger,
  • der garantierten Leistung aus dem Angebot,
  • der Versorgungsordnung — sie sagt, was gilt, wenn Sie in Elternzeit gehen oder kündigen.

Häufige Fragen

Ist die bAV besser als privat sparen?

Mit Arbeitgeberzuschuss in der Regel ja — der Zuschuss ist ein Vorteil, den kein privater Vertrag bietet. Ohne Zuschuss ist es eine Rechenfrage aus Kostenstruktur, Steuersatz heute und später sowie Beiträgen in der Rentenphase.

Was passiert bei Arbeitgeberwechsel?

Die Anwartschaft bleibt. Sie kann übertragen, beitragsfrei gestellt oder — bei Direktversicherungen — privat weitergeführt werden. Arbeitgeberwechsel

Kann mein Arbeitgeber die bAV streichen?

Bereits erdiente Anwartschaften nicht. Für die Zukunft kann eine Regelung geändert werden, aber nur unter engen Voraussetzungen — je näher am Erdienten, desto schwerer.

Warum sagt mein Betrieb, er zahle keinen Zuschuss?

Dann sollte er § 1a Abs. 1a BetrAVG prüfen: 15 % sind Pflicht, soweit er Beiträge einspart — für ältere Umwandlungsvereinbarungen spätestens seit dem 01.01.2022 (§ 26a BetrAVG). Häufig ist es kein Unwille, sondern ein übersehener Rechtsstand.

Wir arbeiten die Rechtslage für Sie auf und nennen zu jeder Aussage die Fundstelle — damit Sie nachlesen, im Betrieb begründen und Rückfragen beantworten können. Für die verbindliche Prüfung oder Erstellung Ihrer Versorgungsordnung arbeiten wir mit Ihrer Kanzlei zusammen, für steuerliche Fragen mit Ihrer Steuerberatung: Wir bereiten die Entscheidung vor, treffen sie aber nicht an deren Stelle.