bAV—Strategie

Glossar: betriebliche Altersversorgung

34 Begriffe, jeder mit der Fundstelle, in der er steht. „Gesetzlich vorgeschrieben" kann jeder behaupten — „§ 16 Abs. 1 BetrAVG" kann jeder nachlesen.

Abfindung (Kleinbetragsgrenze)

§ 3 Abs. 2 und Abs. 2a BetrAVG

Unverfallbare Anwartschaften dürfen grundsätzlich nicht abgefunden werden. Ausnahme: Kleinbeträge — einseitig bis 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße als Rente, einvernehmlich bis 2 %, wenn der Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung geht.

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Altzusage / § 40b EStG

§ 40b EStG, § 52 EStG

Zusagen aus der Zeit vor 2005 können weiter pauschal besteuert werden. In der heute geltenden Fassung erfasst § 40b EStG die Zuwendungen an nicht kapitalgedeckte Pensionskassen mit 20 % Pauschsteuer bis 1.752 € je Kalenderjahr.

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Anpassungsprüfungspflicht

§ 16 BetrAVG

Der Arbeitgeber muss laufende Betriebsrenten alle drei Jahre auf Anpassung prüfen und dabei die Belange der Empfänger und die eigene wirtschaftliche Lage abwägen. Die Prüfung ist zu begründen und zu dokumentieren.

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Anwartschaft

Das noch nicht fällige Recht auf eine künftige Versorgungsleistung. Sie wächst mit der Beschäftigungsdauer oder mit den eingezahlten Beiträgen.

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Auskunftspflicht

§ 4a BetrAVG

Auf Verlangen muss der Arbeitgeber oder Versorgungsträger verständlich und in Textform über Höhe, Entwicklung und Folgen des Ausscheidens informieren.

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bAV-Förderbetrag

§ 100 EStG

Staatlicher Zuschuss für Arbeitgeberbeiträge zugunsten von Beschäftigten mit geringem Einkommen: 30 % des zusätzlichen Beitrags, verrechnet mit der Lohnsteuer.

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Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

§ 159 SGB VI, SVBezGrV

Obergrenze, bis zu der Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung verbeitragt wird. Sie ist zugleich die Rechengröße für die steuer- und beitragsfreien bAV-Grenzen.

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Beitragsorientierte Leistungszusage

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft umzuwandeln. Zugesagt ist, was aus dem Beitrag nach den Rechnungsgrundlagen wird.

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Beitragszusage mit Mindestleistung

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG

Zugesagt ist mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge, gemindert um die Kosten biometrischer Risiken. Nur in den versicherungsförmigen Wegen möglich.

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Betriebliche Altersversorgung (bAV)

§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG

Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einer beschäftigten Person aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagt werden. Die Zusage ist der Kern — nicht der Vertrag, über den sie abgewickelt wird.

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Bezugsgröße

§ 18 Abs. 1 SGB IV

Sozialrechtliche Rechengröße, aus der unter anderem der Mindestbetrag der Entgeltumwandlung, die Kleinbetragsgrenzen und der Freibetrag in der Krankenversicherung der Rentner abgeleitet werden.

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Direktversicherung

§ 1b Abs. 2 BetrAVG

Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben der beschäftigten Person abschließt; bezugsberechtigt ist die beschäftigte Person. Der häufigste Weg, weil er bilanzneutral und einfach zu verwalten ist.

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Direktzusage (Pensionszusage)

§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 6a EStG

Der Arbeitgeber zahlt die Leistung selbst. Sie erfordert eine Pensionsrückstellung in der Bilanz und ist der einzige Weg ohne externen Träger.

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Doppelverbeitragung

§ 226 Abs. 2, § 229 SGB V

Umgangssprachlich für den Umstand, dass auf Betriebsrenten in der Krankenversicherung der Rentner erneut Beiträge anfallen, obwohl die Beiträge in der Ansparphase beitragsfrei waren. Ein Freibetrag mildert das seit 2020.

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Durchführungsweg

§ 1 Abs. 1, § 1b Abs. 2–4 BetrAVG

Der Weg, über den die Zusage abgewickelt wird: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse oder unmittelbare Versorgungszusage. Fünf Wege, eine Haftung.

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Einstandspflicht (Subsidiärhaftung)

§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG

Der Arbeitgeber steht für die zugesagten Leistungen ein, auch wenn ein Versicherer oder eine Kasse die Durchführung übernimmt. Ein Vertrag verlagert die Abwicklung, nicht die Haftung.

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Entgeltumwandlung

§ 1 Abs. 2 Nr. 3, § 1a Abs. 1 BetrAVG

Umwandlung künftiger Entgeltansprüche in eine wertgleiche Versorgungsanwartschaft. Beschäftigte haben darauf einen Anspruch bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.

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GGF-Versorgung

§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG

Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen nicht unter das Betriebsrentengesetz; für sie gelten steuerliche Anforderungen (Erdienbarkeit, Angemessenheit, Probezeit) statt der arbeitsrechtlichen.

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Insolvenzsicherung (PSVaG)

§§ 7–15 BetrAVG

Gesetzlicher Schutz der Anwartschaften bei Insolvenz des Arbeitgebers über den Pensions-Sicherungs-Verein. Beitragspflichtig ist der Arbeitgeber; nicht jeder Durchführungsweg ist erfasst.

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Nachgelagerte Besteuerung

§ 3 Nr. 63 EStG, § 22 Nr. 5 EStG

Beiträge bleiben in der Ansparphase steuerfrei, die Leistung wird in der Rentenphase als sonstige Einkünfte versteuert.

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Optionssystem (Opting-out)

§ 20 Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG

Automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht. Mit Tarifbindung nach Absatz 2; ohne Tarifbindung per Betriebsvereinbarung, dann aber nur mit mindestens 20 % Arbeitgeberzuschuss.

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Pensionsfonds

§ 1b Abs. 3 BetrAVG, §§ 236 ff. VAG

Versorgungseinrichtung mit größerem Anlagespielraum als eine Pensionskasse; die Leistung darf schwanken, weshalb der Arbeitgeber nachschusspflichtig bleibt.

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Pensionskasse

§ 1b Abs. 3 BetrAVG

Rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung mit Rechtsanspruch der Begünstigten, beaufsichtigt nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz.

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Pensionsrückstellung

§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG, § 253 Abs. 2 HGB

Bilanzieller Ausweis einer Direktzusage. Steuerlich ist mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % zu rechnen — deutlich über dem handelsrechtlichen Zins, weshalb Steuer- und Handelsbilanz auseinanderfallen.

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Reine Beitragszusage

§ 1 Abs. 2 Nr. 2a, §§ 21 ff. BetrAVG

Der Arbeitgeber schuldet nur den Beitrag, nicht die Leistungshöhe — die Einstandspflicht entfällt. Nur auf tarifvertraglicher Grundlage (Sozialpartnermodell) zulässig.

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Rückdeckungsversicherung

Versicherung, die der Arbeitgeber (oder die Unterstützungskasse) zur Finanzierung einer eigenen Verpflichtung abschließt. Sie deckt das Risiko, ändert aber weder Zusage noch Haftung.

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Sozialpartnermodell

§§ 21–25 BetrAVG

Auf Tarifvertrag beruhende bAV mit reiner Beitragszusage und Zielrente ohne Garantie, getragen von den Tarifpartnern. Seit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz auch über sogenannte Andock-Tarifverträge für Betriebe anderer Branchen zugänglich.

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Übertragungswert (Portabilität)

§ 4 Abs. 3 und Abs. 5 BetrAVG

Der Wert, mit dem eine Anwartschaft zu einem neuen Arbeitgeber mitgenommen werden kann. Anspruch besteht binnen eines Jahres nach dem Ausscheiden, wenn der Wert die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.

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Unterstützungskasse

§ 1b Abs. 4 BetrAVG, § 4d EStG

Rechtsfähige Versorgungseinrichtung ohne Rechtsanspruch der Begünstigten auf ihre Leistungen — der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber. Beliebt für Zusagen oberhalb der steuerlichen Grenzen der versicherungsförmigen Wege.

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Unverfallbarkeit

§ 1b Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG

Die Anwartschaft bleibt beim Ausscheiden erhalten. Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen nach drei Jahren Zusagedauer und Vollendung des 21. Lebensjahres; bei Entgeltumwandlung sofort.

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Versorgungsbezug

§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V

Betriebsrenten gelten in der Krankenversicherung als Versorgungsbezug und sind dort beitragspflichtig, soweit sie Freigrenze und Freibetrag übersteigen.

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Versorgungsordnung

Das Regelwerk, in dem ein Arbeitgeber festlegt, wer unter welchen Voraussetzungen welche Versorgung erhält, wie sie durchgeführt und verwaltet wird. Sie ist nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben — ohne sie gelten die Zusagen aber trotzdem, nur ungeordnet.

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Versorgungszusage

§ 1 Abs. 1 BetrAVG

Das Versprechen des Arbeitgebers, eine Versorgungsleistung zu erbringen. Sie kann einzelvertraglich, über eine Gesamtzusage, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder betriebliche Übung entstehen — auch ungewollt.

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Wertgleichheit

§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG

Bei der Entgeltumwandlung muss die Anwartschaft dem umgewandelten Entgelt gleichwertig sein. Überhöhte Abschluss- und Verwaltungskosten stellen genau das in Frage.

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