bAV—Strategie

Haftung des Arbeitgebers in der bAV

Die Haftung des Arbeitgebers liegt in der bAV selten dort, wo Betriebe sie vermuten. Nicht der Kapitalmarkt ist das Risiko, sondern die Lücke zwischen dem, was zugesagt wurde, und dem, was eingekauft und verwaltet wird.

Die Grundnorm

Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. — § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG

Diese Einstandspflicht (auch Subsidiärhaftung genannt) ist der Ausgangspunkt jeder Haftungsbetrachtung: Ein externer Träger übernimmt die Abwicklung. Der Schuldner der Zusage bleibt der Betrieb. Sie ist nicht abdingbar — sie lässt sich nur inhaltlich begrenzen, indem präzise geregelt wird, was zugesagt ist.

Die einzige Ausnahme ist die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG): Dort schuldet der Betrieb nur den Beitrag. Sie setzt einen Tarifvertrag voraus.

Vier Quellen von Haftung

1. Die Zusagelücke

Zugesagt wird eine Leistung, eingekauft ein Beitrag. Erreicht der Vertrag die zugesagte Leistung nicht — wegen Kosten, Zinsentwicklung oder geänderter Rechnungsgrundlagen —, trägt der Betrieb die Differenz.

Gegenmittel: Zusageart ausdrücklich bestimmen (§ 1 Abs. 2 BetrAVG). Eine beitragsorientierte Leistungszusage bindet an das, was der Beitrag ergibt; eine unbestimmt formulierte Zusage bindet an das, was die Person erwarten durfte.

2. Auswahl und Kosten

Wer den Träger und den Tarif auswählt, verantwortet die Auswahl. Bei der Entgeltumwandlung verlangt § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG Wertgleichheit — hohe Abschluss- und Verwaltungskosten stellen sie in Frage. Auch ein Provisionsinteresse des Vermittlers wird dem Betrieb zugerechnet, wenn er die Auswahl trifft.

Gegenmittel: Auswahlkriterien und Vergleich dokumentieren. Nicht der günstigste Tarif ist der sichere, sondern der nachvollziehbar ausgewählte.

3. Information und Beratung

Es gibt keine allgemeine Pflicht, über die Vorteile einer bAV aufzuklären. Wer aber informiert, muss richtig und vollständig informieren — sonst entstehen Schadensersatzansprüche. Dazu kommt die gesetzliche Auskunftspflicht auf Verlangen: verständlich, in Textform, in angemessener Frist (§ 4a BetrAVG).

Gegenmittel: Standardisierte Unterlagen statt mündlicher Zusicherungen. Wer im Betrieb Auskunft gibt, sollte auf Textvorlagen zurückgreifen können.

4. Abwicklung und Verwaltung

Die praktisch häufigste Quelle, und die unspektakulärste: einbehaltene, aber nicht weitergeleitete Umwandlungsbeträge; nicht gemeldete Neuzugänge; vergessene Zuschüsse; unterbliebene Anpassungsprüfungen (§ 16 BetrAVG); nicht beantwortete Auskunftsverlangen; verlorene Unterlagen bei Personalwechsel.

Nicht weitergeleitete Beiträge sind zugleich der Fall, in dem die Frage nach der persönlichen Verantwortung der Geschäftsführung entsteht: Schuldner der Versorgung ist das Unternehmen, aber die Verletzung von Organpflichten ist ein eigener Anspruchsgrund. Die Grenze verläuft nicht im Betriebsrentenrecht, sondern im Gesellschaftsrecht.

Gegenmittel: benannte Zuständigkeit, Fristenkalender, dokumentierte Abläufe — genau das, was eine Versorgungsordnung leistet.

Was die Haftung nicht begrenzt

  • Ein Vertrag mit einem Versicherer. Er verlagert die Abwicklung, nicht die Einstandspflicht.
  • Ein Hinweis in der Zusage, dass „keine Haftung übernommen” werde. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ist nicht abdingbar; § 19 Abs. 3 BetrAVG lässt Abweichungen zum Nachteil der Beschäftigten nicht zu.
  • Der Zeitablauf. Ansprüche aus einer Zusage laufen bis in die Rentenphase. Wer 1998 etwas zugesagt hat, wird 2035 daran gemessen.
  • Ein Betriebsübergang. Die Verpflichtungen gehen mit über (§ 613a BGB); in der Due Diligence ist die bAV daher regelmäßig ein Preisfaktor.

Der Prüfpfad in fünf Schritten

  1. Zusagen erheben — vollständig, samt Rechtsgrundlage (Einzelzusage, Gesamtzusage, Betriebsvereinbarung, betriebliche Übung).
  2. Zusageart je Zusage feststellen — und mit dem tatsächlich bestehenden Vertrag abgleichen.
  3. Pflichten abgleichen — Zuschuss, Anpassungsprüfung, Auskunft, Insolvenzsicherung.
  4. Prozesse benennen — wer macht was, in welcher Frist, mit welcher Vorlage.
  5. Ordnung schreiben — und ab dann daran halten.

Schritt 1 und 2 sind der Kern; alles andere folgt daraus. Bestandsaufnahme im Detail.

Häufige Fragen

Haftet der Arbeitgeber, wenn ein Versicherer insolvent wird?

Die Einstandspflicht besteht unabhängig davon, wer die Durchführung übernimmt. Zusätzlich gibt es die gesetzliche Insolvenzsicherung für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers (§§ 7 ff. BetrAVG) und Sicherungssysteme der Versicherungswirtschaft. Praktisch bedeutsam ist vor allem die Frage, welche Leistung geschuldet ist — nicht, wer sie auszahlt.

Kann die Haftung auf einen Berater abgewälzt werden?

Gegenüber den Beschäftigten nicht. Im Verhältnis zum Berater oder Vermittler kann ein eigener Anspruch entstehen, wenn dieser fehlerhaft beraten hat — das ist ein zweites Verfahren, kein Schutzschild.

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Solange Ansprüche in Betracht kommen, und das ist bei der bAV sehr lange. Praktisch heißt das: Zusagen, Umwandlungsvereinbarungen und Nachweise über Beitragszahlungen dauerhaft aufbewahren — auch für längst ausgeschiedene Personen, die mit Erreichen des Rentenalters wieder auftauchen.

Was ist bei Insolvenz der Unterstützungskasse?

Kann die Kasse nicht leisten, richtet sich der Anspruch gegen den Betrieb; bei Insolvenz des Betriebs greift die Insolvenzsicherung (§ 7 Abs. 1 BetrAVG). Genau deshalb ist die Unterstützungskasse kein Weg, Haftung abzugeben — nur einer, steuerliche Grenzen zu vermeiden.

Wir arbeiten die Rechtslage für Sie auf und nennen zu jeder Aussage die Fundstelle — damit Sie nachlesen, im Betrieb begründen und Rückfragen beantworten können. Für die verbindliche Prüfung oder Erstellung Ihrer Versorgungsordnung arbeiten wir mit Ihrer Kanzlei zusammen, für steuerliche Fragen mit Ihrer Steuerberatung: Wir bereiten die Entscheidung vor, treffen sie aber nicht an deren Stelle.