Rechner: Entgeltumwandlung 2026
Zwei Sichten auf denselben Vorgang. Für Beschäftigte: Was kostet die Umwandlung netto, und wie viel landet im Vertrag? Für den Betrieb: Wie viel Sozialabgaben werden eingespart, und was bleibt nach dem Pflichtzuschuss von 15 % übrig?
Sicht der beschäftigten Person
Sicht des Betriebs
- Sozialabgaben: Die Ersparnis wird an den Bemessungsgrenzen gerechnet, getrennt für Renten-/Arbeitslosenversicherung (Grenze 8.450 € im Monat) und Kranken-/Pflegeversicherung (Grenze 5.812,50 €). Liegt das Entgelt über einer Grenze, entsteht dort keine oder nur eine teilweise Ersparnis — genau das ist der Grund, warum der Pflichtzuschuss bei hohen Entgelten strittig sein kann.
- Beitragsfreiheit endet bei 338 € im Monat (4 % der Beitragsbemessungsgrenze, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV); was darüber liegt, bleibt bis 676 € steuerfrei (8 % der BBG, § 3 Nr. 63 EStG), ist aber beitragspflichtig.
- Die Steuerersparnis ist eine Schätzung. Sie hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab, den nur die Lohnabrechnung genau kennt. Kirchensteuer ist nicht berücksichtigt.
- Sachsen weicht ab: In der Pflegeversicherung tragen dort Beschäftigte einen höheren, Betriebe einen niedrigeren Anteil. Der Rechner verwendet die bundesweite Aufteilung.
- Keine Hochrechnung auf die spätere Rente. Was am Ende ausgezahlt wird, hängt vom Tarif, den Kosten und der Verzinsung ab. Eine Ablaufleistung an dieser Stelle wäre eine Annahme im Gewand einer Zahl — die belastbare Prognose bekommen Sie vom Versorgungsträger zum konkreten Angebot, und wir gehen sie mit Ihnen durch.
Was in der Rentenphase noch abgeht
Die Beiträge bleiben in der Ansparphase steuer- und beitragsfrei; die Leistung wird später versteuert (§ 22 Nr. 5 EStG) und ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig, soweit sie den Freibetrag übersteigt. Wer die Umwandlung bewerten will, muss beide Enden sehen — Steuer und Krankenversicherung in der Rentenphase.
Für Arbeitgeber: Der Zuschuss ist keine Kür
15 % des umgewandelten Entgelts sind zu zahlen, soweit der Betrieb dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). In der oberen Zeile sehen Sie, dass die Ersparnis regelmäßig über dem Zuschuss liegt: Die Umwandlung ist für den Betrieb in aller Regel kostenneutral oder günstiger. Der Aufwand liegt nicht im Geld, sondern in der Ordnung — Details zum Zuschuss und zur Versorgungsordnung.
Rechengrößen 2026; am Gesetzestext geprüft am 12.08.2026. Alle Eingaben bleiben in Ihrem Browser.