Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist verkündet und überwiegend in Kraft. Für Arbeitgeber sind vier Punkte praktisch relevant — und einer davon verlangt eine Entscheidung, bevor die Versorgungsordnung neu gefasst wird.
Stand und Termine
Das Gesetz wurde am 21.01.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 14) und tritt gestaffelt in Kraft:
| Termin | Was in Kraft tritt |
|---|---|
| 22.01.2026 | der überwiegende Teil: Abfindungsgrenzen (§ 3 BetrAVG), Optionssysteme (§ 20 Abs. 3 BetrAVG), Sozialpartnermodell/Andock-Tarifverträge, Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (§§ 232, 234j, 236 VAG) |
| 01.07.2026 | Versicherungsvertragsrecht, u. a. § 212 VVG (Fortsetzung nach entgeltloser Zeit) |
| 01.01.2027 | § 6 BetrAVG (vorgezogene Leistung bei Teilrente) und § 100 EStG (Geringverdienerförderung) |
| rückwirkend 01.07.2024 | § 120f SGB VI (interne Teilung) |
Hinweis zur Quellenlage: Die Vorhabenseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales war Mitte August 2026 noch auf dem Stand „laufende Beratungen” und damit veraltet. Belegt ist das Inkrafttreten über die Verkündung im Bundesgesetzblatt — und über den Gesetzestext selbst: § 3 Abs. 2 BetrAVG und § 20 Abs. 3 BetrAVG tragen die neuen Werte bereits.
1. Optionssysteme jetzt auch ohne Tarifvertrag
Bisher war die automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht nur auf tariflicher Grundlage möglich. Neu erlaubt § 20 Abs. 3 BetrAVG ein Optionssystem für nicht tariflich geregelte Entgeltbestandteile durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung — unter einer Bedingung: Der Betrieb muss zusätzlich mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts zuschießen (statt der sonst geltenden 15 %).
Die Verfahrensregeln des § 20 Abs. 2 BetrAVG gelten dabei mit: Angebot in Textform mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit, deutlicher Hinweis auf Betrag und betroffenen Vergütungsbestandteil, Widerspruchsmöglichkeit ohne Begründung binnen mindestens einem Monat.
Das ist die praktisch bedeutsamste Neuerung: Teilnahmequoten steigen mit einem Optionssystem erfahrungsgemäß deutlich, weil die Trägheit für statt gegen die Vorsorge arbeitet. Zum Optionssystem.
2. Kleinstanwartschaften: höhere Abfindungsgrenzen
Unverfallbare Anwartschaften dürfen grundsätzlich nicht abgefunden werden. Die Ausnahme für Kleinbeträge ist erweitert worden (§ 3 Abs. 2 und Abs. 2a BetrAVG):
- Einseitig, ohne Zustimmung: bis 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße als Monatsrente (vorher 1 %) bzw. bis 18/10 der monatlichen Bezugsgröße als Kapitalleistung.
- Einvernehmlich, wenn der Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wird: bis 2 % bzw. 24/10 der monatlichen Bezugsgröße.
Für Betriebe mit vielen Kleinanwartschaften ausgeschiedener Personen ist das eine echte Entlastung: Jede Kleinstanwartschaft erzeugt jahrzehntelang Verwaltungsaufwand — Adressen, Auskünfte, Anpassungsprüfungen — für Beträge, die im Ruhestand kaum auffallen. Die konkreten Eurobeträge des laufenden Jahres stehen in der Werteübersicht.
3. Sozialpartnermodell wird zugänglicher
Die reine Beitragszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG) — der einzige Weg ohne Einstandspflicht des Arbeitgebers — setzt einen Tarifvertrag voraus. Neu ist, dass Betriebe über sogenannte Andock-Tarifverträge an bestehende Sozialpartnermodelle anderer Branchen anschließen können; außerdem wurde klargestellt, dass eine reine Beitragszusage nicht daran scheitert, dass sich die Sozialpartner an der Durchführung nur eingeschränkt beteiligen.
Für nicht tarifgebundene Betriebe bleibt der Weg voraussetzungsvoll — aber er ist erstmals realistisch erreichbar, ohne einer Branche beizutreten.
4. Geringverdienerförderung steigt — erst 2027
Ab 01.01.2027: Einkommensgrenze 3 % der Beitragsbemessungsgrenze statt fester 2.575 € im Monat, förderfähiger Arbeitgeberbeitrag bis 1.200 € statt 960 €, Förderbetrag höchstens 360 € statt 288 €. Details und Rechner.
Weitere Punkte, kurz
- § 6 BetrAVG (ab 01.01.2027): Die vorgezogene betriebliche Altersleistung kann künftig auch verlangt werden, wenn eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird — nicht mehr nur bei Vollrente. Das erleichtert gleitende Übergänge in den Ruhestand.
- § 212 VVG (ab 01.07.2026): verbesserte Fortsetzungsrechte nach entgeltlosen Zeiten.
- VAG-Änderungen: Pensionskassen erhalten mehr Spielraum bei temporärer Unterdeckung (§ 234j VAG) und beim Leistungsbezug parallel zur Erwerbstätigkeit (§ 232 VAG); Pensionsfonds dürfen Kapital in Raten auszahlen (§ 236 VAG).
- Evaluierung: Der Gesetzgeber hat sich selbst eine Erfolgskontrolle auferlegt — bleibt die Verbreitung hinter den Erwartungen, sind weitere Maßnahmen vorzuschlagen.
Was Arbeitgeber jetzt konkret tun sollten
- Prüfen, ob ein Optionssystem in Frage kommt. Die Entscheidung fällt vor der Neufassung der Versorgungsordnung, weil sie Zuschusshöhe und Verfahren bestimmt.
- Kleinanwartschaften sichten. Wo Abfindung jetzt möglich ist, spart sie dauerhaft Verwaltung — die Grenzen sind einzuhalten und die Fälle zu dokumentieren.
- Berechtigtenkreis dynamisch formulieren. Verweis auf § 100 EStG in der jeweils geltenden Fassung statt fester Eurobeträge, sonst ist die Ordnung 2027 überholt.
- Termine im Fristenkalender hinterlegen. Insbesondere den 01.01.2027 für § 6 BetrAVG und § 100 EStG.
Häufige Fragen
Müssen wir wegen des Gesetzes unsere Versorgungsordnung ändern?
Zwingend nicht. Sinnvoll ja, wenn Sie ein Optionssystem einführen, Abfindungen nutzen oder die Geringverdienerförderung ab 2027 einbeziehen wollen. Eine Ordnung mit festen Eurobeträgen sollten Sie ohnehin auf dynamische Verweise umstellen.
Gilt der 20-%-Zuschuss auch für bestehende Umwandlungen?
Nein. Die 20 % sind Voraussetzung für ein Optionssystem ohne Tarifgrundlage (§ 20 Abs. 3 BetrAVG). Für die normale, individuell vereinbarte Entgeltumwandlung bleiben es 15 % (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Können wir jetzt Kleinstanwartschaften abfinden, um Verwaltung zu sparen?
Innerhalb der Grenzen des § 3 Abs. 2 BetrAVG ja, einseitig. Achten Sie auf die Bewertung, die Dokumentation und darauf, dass die Grenze zum Zeitpunkt der Abfindung eingehalten ist — sie richtet sich nach der Bezugsgröße des jeweiligen Jahres.
Kommt noch mehr?
Die Evaluierungsklausel legt weitere Schritte nahe, wenn die Verbreitung nicht zunimmt. Wer heute ordnet, ist auf jede weitere Reform besser vorbereitet als jemand, der auf sie wartet.