bAV—Strategie

Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist der jüngste der fünf Wege — und der einzige, der Kapital weitgehend frei anlegen darf. Für Arbeitgeber ist er vor allem als Ziel einer Auslagerung interessant: Eine Direktzusage verlässt die Bilanz, ohne dass die Zusage sich ändert.

Was ein Pensionsfonds ist

Auch der Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt (§ 1b Abs. 3 BetrAVG). Er unterliegt der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, darf sein Kapital aber freier anlegen als eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherer — mit höherer Renditechance und entsprechend größerer Schwankung.

Genau daraus folgt die Doppelnatur dieses Weges: Er verspricht mehr Ertrag, verlangt dafür aber eine Nachschusspflicht des Betriebs, wenn die Anlage die zugesagte Leistung nicht trägt.

Steuer und Sozialversicherung

  • Steuerfrei bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze aus dem ersten Dienstverhältnis (§ 3 Nr. 63 EStG), beitragsfrei bis 4 % (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
  • Die Leistung wird nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG).
  • Der Pensionsfonds gehört zu den Wegen, die die Entgeltumwandlung vorrangig aufnehmen: Ist der Betrieb zur Durchführung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder eine Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG bereit, ist dort durchzuführen (§ 1a Abs. 1 BetrAVG).

Der eigentliche Anwendungsfall: Auslagerung

Für Arbeitgeber ist der Pensionsfonds selten der erste Weg für neue Zusagen — sondern das Ziel einer Auslagerung bestehender Verpflichtungen. Eine Direktzusage belastet die Bilanz mit einer Rückstellung; wird die Verpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen, verschwindet sie dort — die Zusage gegenüber den Beschäftigten bleibt unverändert bestehen.

Steuerlich ist der Vorgang geregelt: Leistungen des Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften sind steuerfrei, wenn ein Antrag nach § 4d Abs. 3 oder § 4e Abs. 3 EStG gestellt worden ist (§ 3 Nr. 66 EStG). Der Antrag verteilt den Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber über zehn Jahre — die Entlastung ist also nicht umsonst, sondern zeitlich gestreckt.

Drei Punkte entscheiden über die Sinnhaftigkeit im Einzelfall:

  1. Einmalaufwand gegen Bilanzentlastung. Der Fonds verlangt für die Übernahme einen Betrag, der über der steuerlichen Rückstellung liegen kann — der steuerliche Rechnungszins von 6 % (§ 6a EStG) rechnet die Verpflichtung klein.
  2. Was bleibt beim Betrieb. Üblich ist die Auslagerung der laufenden Renten (past service); Anwartschaften aktiver Personen bleiben häufig zurück. Der Aufwand für Verwaltung und Auskunft verschwindet also nicht vollständig.
  3. Die Einstandspflicht bleibt in jedem Fall. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG kennt keine Auslagerung — sie ändert den Träger, nicht die Haftung.

Insolvenzsicherung und PSVaG-Beitrag

Der Pensionsfonds ist vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasst (§ 7 Abs. 1 BetrAVG). Der Betrieb ist damit beitragspflichtig zum Pensions-Sicherungs-Verein — allerdings auf einer eigenen Grundlage: Für laufende Versorgungsleistungen bemisst sich der Beitrag nach 20 % des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Abs. 1 EStG berechneten Deckungskapitals (§ 10 Abs. 3 BetrAVG), für unverfallbare Anwartschaften nach der Höhe der jährlichen Versorgungsleistung.

Praktisch heißt das: Die Auslagerung auf einen Pensionsfonds senkt die Beitragslast zum Pensions-Sicherungs-Verein gegenüber der Direktzusage deutlich — sie beseitigt sie aber nicht.

Vor- und Nachteile in einem Satz

Dafür: bilanzentlastend, Ziel der steuerfreien Auslagerung, freiere Kapitalanlage, Rechtsanspruch der Beschäftigten, reduzierte PSVaG-Bemessung.

Dagegen: Nachschusspflicht bei ungünstiger Kapitalentwicklung, Einmalaufwand bei der Übernahme, gestreckter Betriebsausgabenabzug, und der Betrieb bleibt trotz allem der Einstehende.

Häufige Fragen

Verschwindet die Verpflichtung durch die Auslagerung wirklich?

Aus der Bilanz ja, soweit übertragen. Aus der Verantwortung nicht: Reicht das Vermögen des Fonds für die zugesagte Leistung nicht, muss der Arbeitgeber nachschießen.

Lohnt sich eine Auslagerung für einen kleinen Betrieb?

Das hängt am Zweck. Geht es um einen Unternehmensverkauf oder um die Entlastung einer angespannten Bilanz, kann sie sich rechnen. Geht es nur um Verwaltungsaufwand, sind die Kosten meist zu hoch — dann ist das Ordnen des Bestands der wirksamere Schritt (Bestand prüfen).

Kann eine beschäftigte Person ihre Pensionsfonds-Anwartschaft mitnehmen?

Ja, der Pensionsfonds gehört zu den versicherungsförmigen Wegen: Übertragung auf Verlangen binnen eines Jahres, solange der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (§ 4 Abs. 3 BetrAVG).

Was ist der Unterschied zum Sozialpartnermodell?

Beim Pensionsfonds bleibt es bei einer Zusage, für die der Arbeitgeber einsteht. Nur die reine Beitragszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG — tarifvertraglich vereinbart — kennt keine Einstandspflicht. Sie ist die einzige Ausnahme im ganzen Betriebsrentenrecht.

GrößeWert 2026Fundstelle
Steuerfrei je Jahr8.112 € (676 € im Monat)§ 3 Nr. 63 EStG — 8 % der BBG
Beitragsfrei in der Sozialversicherung je Jahr4.056 € (338 € im Monat)§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV — 4 % der BBG

Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278), gültig ab 01.01.2026; geprüft am 12.08.2026.

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