bAV—Strategie

Häufige Fragen zur bAV

Kurze Antworten auf die häufigsten bAV-Fragen, jede mit Fundstelle. Die ausführliche Begründung steht jeweils auf der verlinkten Themenseite.

Pflicht und Freiwilligkeit

Müssen wir eine betriebliche Altersversorgung anbieten?

Nein. Sie müssen aber die Entgeltumwandlung ermöglichen, wenn eine beschäftigte Person sie verlangt (§ 1a Abs. 1 BetrAVG), und darauf einen Zuschuss von 15 % zahlen, soweit Sie Sozialversicherungsbeiträge einsparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Pflicht oder freiwillig

Was kostet uns die bAV, wenn niemand umwandelt?

Nichts an Beiträgen. Der Anspruch aus § 1a Abs. 1 BetrAVG verpflichtet Sie, die Umwandlung zu ermöglichen — nicht, sie zu finanzieren. Kosten entstehen mit der ersten Umwandlung: der Zuschuss und der Verwaltungsaufwand. Was ohne eigene Regelung entsteht, ist etwas anderes: Zusagen aus betrieblicher Übung oder Gleichbehandlung, deren Inhalt Sie nicht bestimmt haben.

Gilt der Anspruch auch für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte?

Ja. Das Betriebsrentengesetz gilt für Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG); geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer. Beim Zuschuss ist die Lage anders: Er ist nur geschuldet, soweit Sie durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) — und genau daran fehlt es bei pauschal verbeitragten Entgelten häufig.

Welcher Durchführungsweg ist der beste?

Es gibt keinen. Die Wahl folgt aus Zielhöhe, Bilanzpolitik, Zielgruppe und Verwaltungskapazität — über 8 % der Beitragsbemessungsgrenze scheiden die versicherungsförmigen Wege als Alleinlösung aus. Die fünf Wege

Was ändert das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz für uns?

Optionssysteme sind jetzt auch ohne Tarifvertrag möglich (gegen mindestens 20 % Zuschuss), Kleinstanwartschaften lassen sich leichter abfinden, und die Geringverdienerförderung steigt zum 01.01.2027. Was sich ändert

Zuschuss und Förderung

Wie hoch ist der Pflichtzuschuss genau?

15 % des umgewandelten Entgelts, „soweit” Sie dadurch Beiträge einsparen. Bei Entgelten über den Bemessungsgrenzen oder Umwandlungen über 4 % der Beitragsbemessungsgrenze kann die Ersparnis kleiner sein — dann ist die Auslegung des Wortes „soweit” entscheidend, und die gehört in Ihre Regelung. Arbeitgeberzuschuss

Seit wann gilt der Zuschuss für alte Verträge?

Für Umwandlungsvereinbarungen, die vor dem 01.01.2019 geschlossen wurden, seit dem 01.01.2022 (§ 26a BetrAVG). Das ist der häufigste Befund in Bestandsaufnahmen.

Gibt es Fördermittel für Arbeitgeberbeiträge?

Ja, für Beschäftigte mit geringem Einkommen: 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags über den Förderbetrag nach § 100 EStG, verrechnet mit der Lohnsteuer. Geringverdienerförderung

Versorgungsordnung, Verwaltung und Haftung

Brauchen wir eine Versorgungsordnung?

Vorgeschrieben ist sie nicht. Bestehen aber Zusagen, gelten deren Inhalte — auch wenn nichts aufgeschrieben ist. Ohne Versorgungsordnung entscheidet im Streit, was üblich war, statt was Sie gewollt haben. Versorgungsordnung

Haften wir, obwohl ein Versicherer die Versorgung durchführt?

Ja. Der Arbeitgeber steht für die zugesagten Leistungen ein, auch wenn die Durchführung nicht über ihn erfolgt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Die einzige Ausnahme ist die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell. Haftung

Müssen wir laufende Betriebsrenten erhöhen?

Sie müssen alle drei Jahre prüfen und nach billigem Ermessen entscheiden (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Wer sich zu einer jährlichen Anpassung von mindestens 1 % verpflichtet oder die Überschussanteile vollständig verwendet, ist von der Prüfung befreit (§ 16 Abs. 3 BetrAVG). Anpassungsprüfungspflicht

Können wir Kleinstanwartschaften ausgeschiedener Personen abfinden?

Innerhalb der Grenzen des § 3 Abs. 2 BetrAVG einseitig, darüber nur einvernehmlich und mit Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 3 Abs. 2a BetrAVG). Über den Grenzen ist eine Abfindung unwirksam — die Anwartschaft bliebe trotz Zahlung bestehen.

Wie viel Verwaltungsaufwand entsteht dauerhaft?

Mit klaren Abläufen wenige Stunden im Jahr: Datenpflege, Auskünfte nach Vorlage, Meldungen, Anpassungsprüfung im Dreijahresturnus. Ohne Zuständigkeit und Fristenkalender ist der Aufwand unbekannt — und damit auch das Risiko. Laufende Verwaltung

Umwandlung aus Sicht der Beschäftigten

Lohnt sich die Entgeltumwandlung?

Mit Arbeitgeberzuschuss meistens. Ohne Zuschuss und bei kleinem Einkommen häufig nicht, weil gesetzliche Rente und Entgeltersatzleistungen sinken. Und wer nur die Ansparphase rechnet, rechnet falsch. Lohnt sich die bAV?

Wie viel darf ich umwandeln?

Einen Anspruch haben Sie bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Steuerfrei sind Beiträge bis 8 % (§ 3 Nr. 63 EStG), beitragsfrei bis 4 % (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Werte 2026

Gibt es einen Mindestbetrag?

Ja. Wer den gesetzlichen Anspruch nutzt, muss jährlich mindestens ein Hundertsechzigstel der Bezugsgröße umwandeln (§ 1a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Der Betrag ändert sich mit der Bezugsgröße jedes Jahr; der aktuelle steht in der Werteübersicht.

Mein Arbeitgeber zahlt keinen Zuschuss. Ist das erlaubt?

Bei Entgeltumwandlung sind 15 % Pflicht, soweit er Beiträge einspart — für Altvereinbarungen spätestens seit dem 01.01.2022. Häufig ist es kein Unwille, sondern ein übersehener Rechtsstand. Arbeitgeberzuschuss

Was passiert in Elternzeit oder unbezahltem Urlaub?

Besteht das Arbeitsverhältnis fort, ohne dass Entgelt gezahlt wird, haben Sie das Recht, die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen (§ 1a Abs. 4 BetrAVG); der Arbeitgeber steht auch für die daraus entstehenden Leistungen ein. Die Alternative ist, sie ruhen zu lassen. Was in Ihrem Betrieb gilt, sollte die Versorgungsordnung regeln — sonst wird jeder Fall einzeln entschieden.

Steuern und Sozialabgaben

Muss ich die Betriebsrente später versteuern?

Ja, als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 EStG) — dafür waren die Beiträge steuerfrei. Dazu kommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit der Freibetrag überschritten wird. Steuer und Krankenversicherung

Was ist mit der „Doppelverbeitragung”?

Auf Betriebsrenten fallen in der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge an, obwohl die Beiträge in der Ansparphase beitragsfrei waren. Seit 2020 mildert ein Freibetrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße das (§ 226 Abs. 2 SGB V) — in der Pflegeversicherung gilt er nicht.

Wechsel, Kündigung, Insolvenz

Kann ich meine bAV kündigen und mir das Geld auszahlen lassen?

Nein, außer die Anwartschaft liegt unter den Kleinbetragsgrenzen und Ihr Arbeitgeber nutzt die Abfindungsmöglichkeit (§ 3 BetrAVG). Sie können aber die Beitragszahlung beenden; die erdiente Anwartschaft bleibt. bAV kündigen

Was passiert beim Arbeitgeberwechsel?

Vier Möglichkeiten: beitragsfrei stehen lassen, Übertragung verlangen (innerhalb eines Jahres, § 4 Abs. 3 BetrAVG), einvernehmlich übertragen oder — bei Direktversicherung — privat fortführen. Arbeitgeberwechsel

Bleibt meine Anwartschaft, wenn ich früh wechsle?

Aus Entgeltumwandlung immer (sofort unverfallbar, § 1b Abs. 5 BetrAVG). Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen, wenn Sie beim Ausscheiden 21 Jahre alt sind und die Zusage drei Jahre bestand (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Unverfallbarkeit

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber insolvent wird?

Für die meisten Durchführungswege greift die gesetzliche Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein (§§ 7 ff. BetrAVG). Es gibt Ausnahmen — insbesondere für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Insolvenzsicherung

Wie erfahre ich, wie viel ich schon habe?

Auf Verlangen muss Ihnen Ihr Arbeitgeber oder der Versorgungsträger Auskunft erteilen — verständlich, in Textform, in angemessener Frist (§ 4a BetrAVG). Fragen Sie ausdrücklich nach Höhe, Entwicklung und Übertragungswert.

Wir arbeiten die Rechtslage für Sie auf und nennen zu jeder Aussage die Fundstelle — damit Sie nachlesen, im Betrieb begründen und Rückfragen beantworten können. Für die verbindliche Prüfung oder Erstellung Ihrer Versorgungsordnung arbeiten wir mit Ihrer Kanzlei zusammen, für steuerliche Fragen mit Ihrer Steuerberatung: Wir bereiten die Entscheidung vor, treffen sie aber nicht an deren Stelle.